(1)Wenn der Kandidat/die Kandidatin für den entsprechenden Lehrberuf ein gleichwertiges Zertifikat vorweist, kann der Direktor/die Direktorin des für das Lehrlingswesen zuständigen Landesamtes dieses mit dem Lehrabschluss gleichstellen. 20)
(2) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gleichwertigkeit von Ausbildungen fest.