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a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

Art. 8 (Aufgaben des Lehrbetriebs und betriebliche Ausbildungsstandards)    delibera sentenza

(1) Der Lehrbetrieb ist zur bestmöglichen Ausbildung des Lehrlings verpflichtet. Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin und der Ausbilder/die Ausbilderin überprüfen und bewerten regelmäßig seinen Lernfortschritt.

(2) Wenn ein Betrieb zum ersten Mal einen Lehrling in einem bestimmten Lehrberuf ausbilden will, muss der Inhaber/die Inhaberin des Betriebs oder dessen/deren gesetzliche Vertretung dem zuständigen Landesamt vor der Anstellung mitteilen, dass die Ausbildungsstandards laut Absatz 3 für den betreffenden Beruf erfüllt werden.

(3) Die Landesregierung legt nach Anhören der Sozialpartner die Standards für die betriebliche Ausbildung unter Beachtung folgender Grundsätze fest:

  1. Der Ausbilder/Die Ausbilderin besitzt die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und weist eine vom Land anerkannte Ausbildung als Lehrlingsausbilder/Lehrlingsausbilderin oder gleichwertige Kompetenzen nach,
  2. die Ausbildungsstätte ist so ausgestattet und organisiert, dass der betriebliche Ausbildungsrahmenplan umgesetzt werden kann,
  3. falls der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin in seinem/ihrem Betrieb nicht den gesamten betrieblichen Ausbildungsrahmenplan abdeckt, verpflichtet er/sie sich, eine ergänzende über- oder zwischenbetriebliche Ausbildung  gemäß Artikel 15 zu gewährleisten, 8)
  4. der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin darf nicht rechtskräftig wegen physischer, psychischer oder moralischer Schädigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im Betrieb verurteilt worden sein bzw. muss im Falle einer Verurteilung rehabilitiert worden sein.

(3/bis) Die Standards laut Absatz 3 gelten als Voraussetzungen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin im Sinne der staatlichen Bestimmungen, um einen Lehrvertrag abschließen zu können. Mit der Mitteilung der Standards laut Absatz 2 erklärt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, die Voraussetzungen zu erfüllen. 9)

(4) Die Lehrpersonen der Berufsschulen informieren den Direktor/die Direktorin ihrer Schule, wenn sie während des Berufsschulunterrichts bei Lehrlingen erhebliche Ausbildungslücken feststellen.

(5) Das Land fördert die Qualitätsentwicklung der betrieblichen Ausbildung durch Einführung einer Zertifizierung für Lehrbetriebe. Zu diesem Zweck legt die Landesregierung nach Anhören der Sozialpartner die Kriterien für die Anerkennung eines Betriebes als zertifizierter Lehrbetrieb fest.

(6)  Die betriebliche Ausbildung kann auch in öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden, wobei die Ausbildung in diesem Fall nicht auf einem Lehrvertrag, sondern auf einem anderen Arbeitsverhältnis mit Ausbildungscharakter fußt. Die Landesregierung legt die Richtlinien für diese Form von betrieblicher Ausbildung fest. 10)

massimeBeschluss vom 16. Juni 2020, Nr. 417 - Maßnahmen angesichts des COVID-2019-Notstandes: Ausbildung als Lehrlingsausbilder/ Lehrlingsausbilderin, Pflichtkurs in der berufsspezialisierenden Lehre
massimeBeschluss vom 5. April 2016, Nr. 354 - Genehmigung der Kriterien für die betriebliche Ausbildung in einem Lehrberuf im Rahmen einer Arbeitsrehabilitionsmaßnahme
massimeBeschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1135 - Lehrberufsliste und betriebliche Ausbildungsstandards gemäß LG vom 4. Juli 2012, Nr. 12
8)
Der Buchstabe c) des Art. 8 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.
9)
Art. 8 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.
10)
Art. 8 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, und später so ersetzt durch Art. 29 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2022, Nr. 1.
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