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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 3. Mai 2016, Nr. 470
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für den Tierschutz

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7. Abrechnung

1. Die Abrechnung muss spätestens innerhalb Februar des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eingereicht werden.

2. Die einzureichenden Ausgabenbelege müssen die gesamten anerkannten Kosten abdecken.

3. Decken die Ausgabenbelege den Gesamtbetrag der anerkannten Kosten nicht zur Gänze, wird der Beitrag im Verhältnis gekürzt.

4. Die Ausgaben müssen sich auf die im Bezugsjahr durchgeführten Tätigkeiten beziehen.

5. Für die Kosten für frei lebende Katzen stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin der Organisation eine entsprechende Erklärung darüber aus, dass die abgerechneten Ausgaben ausschließlich für Eingriffe an Katzen bestritten wurden, die den im Sinne der geltenden Bestimmungen erhobenen Kolonien angehören.

6. Der Landestierärztliche Dienst prüft die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen. Er kann auf jeden Fall zusätzliche Unterlagen anfordern, um die Tätigkeiten des Begünstigten im Hinblick auf die Korrektheit vollständig zu prüfen, und verlangen, dass die bereitgestellten Formblätter und Tabellen ausgefüllt und übermittelt werden.

7. Vorbehaltlich der ausdrücklich festgelegten Grenzen für die Zulässigkeit einiger Ausgabenposten (Futter, Sekretariatskosten, Fahrtkosten, Kosten für Mobiliar und Geräte) werden die Ausgabenbelege insgesamt berücksichtigt, wobei ein Ausgleich unter den einzelnen Posten erlaubt ist.