In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 3. Mai 2016, Nr. 470
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für den Tierschutz

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1. Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen an ehrenamtliche Organisationen, die in Südtirol im Tierschutz tätig sind.