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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 8. März 2016, Nr. 270
Anwendungsrichtlinie für die Anwendung des Art. 68-bis des G.v.D. 163/2006 (Mindestumweltstandards)

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1.
a) Vergabestellen wenden Art. 68-bis des Gesetzbuchs der öffentlichen Verträge (G.v.D. 12.4.2006, Nr. 163 igF) betreffend die Anwendung von Mindestumweltstandards bei öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsverträgen für Projekte an, welche nach dem Inkrafttreten genannter Bestimmungen begonnen wurden (2. Februar 2016).

b) Sofern sich zu genanntem Zeitpunkt Projekte bereits in fortgeschrittenem Planungsstadium befinden, entscheidet der einzige Verfahrensverantwortliche ob die Abänderung des Projekts aufgrund der Mindestumweltstandards ohne finanzielle Mehrbelastung möglich ist.

c) Bei Unternehmen-Ideenwettbewerben, welche vor dem 2. Februar 2016 genehmigt wurden und deren zu Grunde liegendes Vorprojekt den Wirtschaftsteilnehmern ohne finanziellem Mehraufwand es nicht ermöglicht, weitere Planungsebenen im Rahmen der Mindestumweltstandards durchzuführen, kann das Vergabeverfahren auch ohne die Berücksichtigung von Art. 68-bis des GvD 163/2006 erfolgen.

d) Sofern für Projekte, welche vor dem 2. Februar 2016 begonnen und nach diesem Datum genehmigt wurden, die Mindestumweltstandards nicht berücksichtigt wurden, hat der einzige Verfahrensverantwortliche die entsprechende Begründung im Vergabevermerk über Vergabeverfahren (Art. 84 RL 2014/24/EU) anzugeben.

2. Dieser Beschluss stellt eine Anwendungsrichtlinie im Sinne von Art. 40 des L.G. 16/2015 dar und wird auf der homepage der Agentur für Öffentliche Verträge des Landes veröffentlicht.