1. Im Sinne dieser Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) ehrenamtliche Organisationen: Vereine ohne Gewinnabsicht,
b) „Tierheime“: Einrichtungen, welche Tiere ständig oder zeitweilig in Obhut nehmen können, die
1) von den Eigentümern und Eigentümerinnen formell abgetreten wurden,
2) streunend und herrenlos sind (streunende herrenlose Hunde können erst aufgenommen werden, nachdem sie die Quarantänezeit in einer von der öffentlichen Verwaltung geführten Einrichtung verbracht haben),
c) „Tierstätten“: Einrichtungen für die kurzzeitige und gelegentliche Unterbringung von Tieren.