In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 421
Vergütung für Zusatzaufträge durch die Landesverwaltung an Schulführungskräfte Schulen staatlicher Art - (Artikel 22 des Landeskollektivvertrages vom 16.05.2003 abgeändert durch Landeskollektivvertrag vom 08.10.2007) - Ausdehnung - Anwendung des BLR 864 vom 17.03.2008

Die Schulverwaltung kann aufgrund der geltenden Bestimmungen der Schulführungskraft Schulen staatlicher Art Aufträge zuweisen, die die Schulführungskraft annehmen muss (Artikel 22 des Landeskollektivvertrages vom 16.05.2003, abgeändert durch Landeskollektivvertrag vom 08.10.2007). Die Aufträge der Schulverwaltung umfassen alle Aufträge, die von Organisationseinheiten der jeweiligen Bildungsressorts erteilt werden.

Die Vergütung für diese Zusatzaufträge ist mit Beschluss der Landesregierung Nr. 864 vom 17.03.2008 geregelt.

Die Landesverwaltung kann der Schulführungskraft der Schulen staatlicher Art mit deren Einverständnis für analoge Tätigkeiten gemäß Artikel 22 des Landeskollektivvertrages vom 16.05.2003 i.g.F. ebenfalls Aufträge erteilen; die Schulführungskraft holt die diesbezügliche Ermächtigung des/der zuständigen Schulamtsleiters/in ein.

Da es sich um analoge Tätigkeiten handelt, wird eine Gleichbehandlung hinsichtlich der Vergütung für sinnvoll erachtet.

Der Beschluss der Landesregierung Nr. 864 vom 17.03.2008 wird somit auch auf jene Zusatzaufträge ausgedehnt, für die der Auftrag von der Landesverwaltung erteilt wird.

Die Landesregierung

beschließt

aufgrund der obgenannten Ausführungen des Berichterstatters, die geteilt werden, einstimmig in gesetzmäßiger Weise:

1. Erteilt die Landesverwaltung einer Schulführungskraft einer Schule staatlicher Art einen Auftrag als Präsident, Vorsitzenden oder Vorsitzende/r oder als Mitglied von Prüfungs- und Wettbewerbskommissionen, findet die Vergütung gemäß Punkt 4 des Beschluss der Landesregierung Nr. 864 vom 17.03.2008 Anwendung.

2. Beauftragt die Landesverwaltung eine Schulführungskraft einer Schule staatlicher Art mit der Leitung und/oder dem Unterricht bei Weiter- und Fortbilungskursen oder Ausbildungslehrgängen, findet die Vergütung gemäß Punkt 1, Beschluss der Landesregierung Nr. 864 vom 17.03.2008 Anwendung.

3. Beauftragt die Landesverwaltung eine Schulführungskraft einer Schule staatlicher Art, die zur Landesverwaltung oder zu einer von dieser abhängigen Körperschaft abkommanidert ist, mit der Leitung und/oder dem Unterricht bei Weiter- und Fortbilungskursen oder Ausbildungslehrgängen, findet der Punkt 4 des Rundschreiben Nr. 4 vom 17.03.2015 Anwendung.