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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 3. Mai 2016, Nr. 470
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für den Tierschutz

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6. Zulässige Ausgaben

1. Der Landestierärztliche Dienst prüft die Zulässigkeit der veranschlagten Kosten und deren Angemessenheit auch im Verhältnis zu jenen des Vorjahres, welche aus dem Antrag hervorgehen.

2. Den Antragstellern, die über die Voraussetzungen verfügen, wird ein Beitrag in Höhe von 90 Prozent der in den folgenden Absätzen aufgelisteten zulässigen Ausgaben gewährt. Reichen die Geldmittel auf dem entsprechenden Haushaltskapitel nicht aus, wird der genannte Prozentsatz verhältnismäßig vermindert. Stehen während desselben Bezugsjahrs neue Mittel zur Verfügung, wird den genannten Antragstellern ein weiterer Betrag bis zum Erreichen des Höchstprozentsatzes von 90 Prozent der anerkannten Kosten ausgezahlt.

3. Organisationen, die Tierheime führen, können für folgende Ausgaben einen Beitrag beantragen:

a) Tierarztkosten, Kosten für die Sterilisation, Kennzeichnung, Impfung und jegliche sonstige notwendige tierärztliche Behandlung von den in der Einrichtung befindlichen Hunden und Katzen sowie aufgrund tierärztlicher Verordnung bestrittene Kosten,

b) Kosten für die Sterilisation und Kennzeichnung frei lebender Katzen,

c) Kosten für den Ankauf von Tierarzneimitteln, Sanitätsmaterial, Streu und erforderlichem Verbrauchsmaterial,

d) Kosten für Futtermittel im Höchstausmaß von 80 Prozent der veranschlagten Gesamtkosten,

e) Fahrtkosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 Euro pro Jahr (Kilometervergütung laut geltenden Landestarifen),

f) Versicherungsprämien zugunsten der Tierschutzpolizei und die Rückvergütungen für Einsätze, die sie auf Anordnung der Koordinierungsstelle durchgeführt hat,

g) Versicherungsprämien zugunsten der Freiwilligen, die im Tierheim des Südtiroler Sanitätsbetriebs tätig sind,

h) Kosten für Maßnahmen zur Sensibilisierung und Aufklärung der Allgemeinheit im Bereich Tierschutz: Redaktions-, Grafik- und Druckkosten, Übersetzungskosten, Referentenhonorare (ausgenommen Verpflegungs-, Unterkunfts- und Reisekosten); nicht zulässig sind Kosten für die Erstellung von Web-Seiten, für Veranstaltungen zum alleinigen Zweck der Unterhaltung des Publikums sowie für Werbegeschenke und für reine Werbung der Organisation. Der Landestierärztliche Dienst muss die zu fördernden Maßnahmen genehmigen; diese können gefördert werden, sofern sie von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zur Haupttätigkeit der Organisation sind, die konkrete Maßnahmen zugunsten der Tiere zum Zweck haben muss,

i) Personalkosten: maximal 60.000,00 Euro pro Jahr, (der Betrag wird alle zwei Jahre aktualisiert und bezieht sich auf die Vergütung von 1,5 Landesbediensteten in der Gehaltsposition 41/0/8),

j) Sekretariatskosten (Verbrauchsmaterial wie Schreibwaren, Tintenpatronen, Toner usw.), Telefon- und Internetgebühren (Festnetz und Mobilfunk mit Angabe der Nummer des Begünstigten) bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 Euro pro Jahr,

k) Kosten für Mobiliar, Haushaltsgeräte, Hardware, Drucker und Fax bis zu einem Höchstbetrag von 2.000,00 Euro pro Jahr,

l) Kosten für den Ankauf, die Reparatur und die Instandhaltung mobiler Vorrichtungen, inklusive jener für das Fangen und den Transport von Tieren,

m) Kosten für Heizung, Wasser, Strom, Gas, Abfallentsorgung,

n) Ausgaben für die ordentliche Instandhaltung der Bauten sowie der Beleuchtungs-, Brandschutz-, Gas-, Heizungs-, Klima- und Wasserpumpanlage, der Anlagen für die Warmwasserproduktion, die Wasserenthärtung und des Kanalisationsnetzes; darunter fallen:

- Arbeiten an Dächern und Dachterrassen,

- Arbeiten an Innenböden und -verkleidungen,

- Arbeiten an Dachrinnen, Siphons und Fallleitungen,

- Anstrich der Innenwände,

- Austausch zerbrochener oder beschädigter Glasscheiben,

- Zählerablesung,

- obligatorische Inspektionen und Abnahmen,

- Füllen der Feuerlöscher,

- Lackierung von Holz- oder Metallbauteilen,

- jährliche Reinigung der Anlagen und Filter,

- Beseitigung von Verstopfungen in Rohren und Übergabeschächten des Kanalisationsnetzes.

Nicht beitragsfähig sind die Kosten für den Einbau und die Ersetzung sowie jene, die sich aus der Verpflichtung zur Anpassung an neue Gesetzesbestimmungen ergeben.

Ist unklar, ob ein Ausgabenposten, der einen der obigen Punkte betrifft, der außerordentlichen oder der ordentlichen Instandhaltung zuzuordnen ist, wird die vom Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol erarbeitete Tabelle für die Aufteilung der Kondominiumsspesen zwischen Mieter und Eigentümer herangezogen. Zulässig sind die Ausgaben, die den Spesen zu Lasten des Mieters entsprechen.

4. Verfügen die Tierheime über Dienstwohnungen oder Wohneinheiten, fallen sämtliche diesbezüglichen Ausgaben keinesfalls unter die zulässigen Ausgaben und müssen von den Ausgaben der Tierheime getrennt bleiben.

5. Nicht zulässig sind außerdem alle Ausgaben, die für vorübergehend gegen Bezahlung untergebrachte Tiere bestritten wurden.

6. Die Organisationen, die Tierheime führen, können bei der Abtretung von Hunden und Katzen an neue private Empfänger und Empfängerinnen von diesen eine einmalige Entschädigung für die Kennzeichnung, Impfung, Entwurmung und Sterilisation verlangen. Dieser Betrag darf höchstens 70,00 Euro für Hunde und 30,00 Euro für Katzen betragen und er darf nur dann zur Gänze verlangt werden, wenn alle oben genannten Behandlungen auf Kosten der Organisation durchgeführt wurden.

7. Im Bereich Tierschutz tätige Organisationen, die zu diesem Zweck Tierstätten führen, können für folgende Ausgaben einen Beitrag beantragen:

a) Kosten für die Sterilisation und Kennzeichnung frei lebender Katzen,

b) Tierarztkosten für andere außer der Sterilisation notwendige tierärztliche Behandlungen von frei lebenden Katzen oder sonstigen untergebrachten Tieren,

c) Kosten für den Ankauf von Tierarzneimitteln, Sanitätsmaterial, Streu und erforderlichem Verbrauchsmaterial,

d) Kosten für Futtermittel im Höchstausmaß von 80 Prozent der veranschlagten Gesamtkosten,

e) Fahrtkosten bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 Euro pro Jahr (Kilometervergütung laut geltenden Landestarifen),

f) Versicherungsprämien zugunsten der Tierschutzpolizei und die Rückvergütungen für Einsätze, die sie auf Anordnung der Koordinierungsstelle durchgeführt hat,

g) Versicherungsprämien zugunsten der Freiwilligen, die im Tierheim des Südtiroler Sanitätsbetriebs tätig sind,

h) Kosten für Maßnahmen zur Sensibilisierung und Aufklärung der Allgemeinheit im Bereich Tierschutz: Redaktions-, Grafik- und Druckkosten, Übersetzungskosten, Referentenhonorare (ausgenommen Verpflegungs-, Unterkunfts-, und Reisekosten); nicht zulässig sind Kosten für die Erstellung von Web-Seiten, für Veranstaltungen zum alleinigen Zweck der Unterhaltung des Publikums sowie für Werbegeschenke und für reine Werbung der Organisation. Der Landestierärztliche Dienst muss die zu fördernden Maßnahmen genehmigen; diese können gefördert werden, sofern sie von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zur Haupttätigkeit der Organisation sind, die konkrete Maßnahmen zugunsten der Tiere zum Zweck haben muss,

i) Sekretariatskosten (Verbrauchsmaterial wie Schreibwaren, Tintenpatronen und Toner usw.), Telefon- und Internetgebühren (Festnetz und Mobilfunk mit Angabe der Nummer des Begünstigten) bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 Euro pro Jahr,

j) Kosten für Mobiliar, Haushaltsgeräte, Hardware, Drucker und Fax bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro pro Jahr,

k) Kosten für den Ankauf, die Reparatur und die Instandhaltung mobiler Vorrichtungen, inklusive jener für das Fangen und den Transport von Tieren.

8. Führt eine Organisation gleichzeitig ein Tierheim und eine oder mehrere Tierstätten, wird der Antrag mit Bezug auf die vom Antragsteller vorwiegend durchgeführte Tätigkeit bearbeitet.