(1) Bei der Festlegung der Unterrichtseinheiten sind vorrangig die organisatorischen und pädagogisch-didaktischen Erfordernisse zu berücksichtigen
(2) Die Unterrichtseinheiten können unter Berücksichtigung der Erfordernisse laut Absatz 1 und der zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden von verschiedener Dauer, auch über oder unter einer Stunde, sein.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch für die Musikschulen Anwendung. 4)