(1) Die Ausschüsse legen über die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten Berichte und Anträge vor, die sie für zweckmäßig erachten oder die vom Landtag angefordert worden sind.
(2) Den Ausschüssen steht es frei, auch im Zuge der Neubearbeitung, der gegenseitigen Abstimmung und der Ergänzung mehrerer Gesetzentwürfe zu ein und demselben Sachgebiet, einen eigenen Gesetzestext zwecks Vorlage an den Landtag auszuarbeiten.
(3) Im Landtag wird der vom Ausschuss verfasste Text behandelt.
(4) Der/Die Vorsitzende des Ausschusses erstellt über den behandelten Gesetzentwurf einen Bericht an den Landtag; Ausschussmitglieder, welche dem Gesetzentwurf nicht zustimmen, können einen Minderheitenbericht vorlegen. Die Minderheitenberichte müssen in der Ausschusssitzung angekündigt und - ebenso wie der Bericht des/der Vorsitzenden - innerhalb von fünfzehn Tagen nach Abschluss der Ausschussarbeiten im Landtagssekretariat hinterlegt werden. Vor der Hinterlegung des Berichtes bzw. vor Ablauf der obgenannten Frist darf der entsprechende Gesetzentwurf nicht auf die Tagesordnung des Landtages gesetzt werden.
(5) Auf Antrag bzw. mit Zustimmung des jeweiligen Einbringers/der jeweiligen Einbringerin wird von der Verlesung des Berichtes abgesehen. 60)
(6) Wird ein Gesetzentwurf in allen seinen Bestimmungen und ohne Abänderungen einstimmig genehmigt, kann der Ausschuss von der Ausarbeitung eines schriftlichen Berichtes Abstand nehmen.