(1) Über jede öffentliche Sitzung ist ein Protokoll zu verfassen, das nur die Maßnahmen und die Beschlüsse des Landtages enthalten darf und die Verhandlungsgegenstände sowie die Namen der Redner/Rednerinnen und das Ergebnis der Abstimmungen anzuführen hat.
(2) Über jede nicht öffentliche Sitzung wird von einem der Präsidialsekretäre/einer der Präsidialsekretärinnen ein möglichst kurz gefasstes Protokoll erstellt, und zwar ohne Einzelheiten über die betroffene Person oder über Tatbestände, wenn durch deren Angabe die Gründe, welche zur Abhaltung einer nicht öffentlichen Sitzung geführt haben, zunichte gemacht werden. Jeder/Jede Abgeordnete kann beantragen, dass ein Teil seiner/ihrer Erklärungen im Protokoll vermerkt wird. Das Protokoll wird dem Landtag in einer nicht öffentlichen Sitzung zur Genehmigung vorgelegt und sodann versiegelt und archiviert.
(3) Die Protokolle der öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen werden nach ihrer Genehmigung vom Präsidenten/von der Präsidentin und von den Präsidialsekretären/Präsidialsekretärinnen unterzeichnet und im Landtagssekretariat verwahrt.