(1) Kein Abgeordneter/Keine Abgeordnete darf ohne vorherige Wortmeldung und entsprechende Erlaubnis des Präsidenten/der Präsidentin sprechen.
(2) Der Präsident/Die Präsidentin erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Abgeordneten sprechen stehend an den Präsidenten/die Präsidentin gewandt, die Mitglieder der Landesregierung hingegen stehend an den versammelten Landtag gewandt.
(3) Wenn ein Abgeordneter/eine Abgeordnete seine/ihre Redezeit überschreitet, entzieht ihm/ihr der Präsident/die Präsidentin nach vorheriger Ermahnung das Wort. 73)