(1) Hat der Wahlbestätigungsausschuss Grund zur Annahme, dass Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe bestehen, teilt er dies dem/der betreffenden Abgeordneten schriftlich mit; dieser/diese kann innerhalb von fünfzehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich seine/ihre Einsprüche vorbringen oder den Unvereinbarkeitsgrund beseitigen.
(2) Nach Ablauf besagter Frist legt der Ausschuss, falls erforderlich, den Termin für die Verhandlung fest und teilt ihn dem/der betreffenden Abgeordneten mindestens zehn Tage vorher schriftlich mit. Der/Die Abgeordnete kann bei der Verhandlung vor dem Ausschuss den Beistand einer von ihm/ihr benannten Vertrauensperson in Anspruch nehmen.
(3) Ist der Ausschuss nach Abschluss des Verfahrens laut den Absätzen 1 und 2 der Ansicht, dass auf jeden Fall Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe bestehen, legt er dem Landtag einen Bericht vor und schlägt ihm die Maßnahme laut Artikel 30/quinquies Absatz 1 Buchstabe b) bzw. jene laut Artikel 30/quinquies Absatz 1 Buchstabe c) vor.