(1) Falls nach der Wahl Umstände eintreten, die einen vom Gesetz vorgesehenen Nichtwählbarkeitsgrund darstellen oder falls sich ein Unvereinbarkeitsgrund ergibt, muss der/die betreffende Abgeordnete innerhalb von fünfzehn Tagen ab Eintreten des Umstandes bzw. Auftreten des Unvereinbarkeitsgrundes dem Sekretariat des Landtages die Änderungen bekannt geben, welche die von Artikel 30/ter Absatz 2 vorgesehene Erklärung betreffen. Ist dies der Fall, wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vorgegangen.