(1) Der/Die Vorsitzende des Ausschusses kann von den zuständigen Landesräten/Landesrätinnen und von jenen Abgeordneten, die den Gesetzentwurf vorgelegt haben, Auskünfte, Erläuterungen und Unterlagen verlangen; er/sie kann weiters die Anwesenheit des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau und jener Landesräte/Landesrätinnen verlangen, die Aufklärungen über die in Behandlung stehenden Angelegenheiten geben können. Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau oder der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin können sich vertreten lassen. Der Ausschuss behandelt nur die Gesetzentwürfe, denen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen beigelegt sind, insbesondere die Texte aller Bestimmungen, auf die im Gesetzentwurf Bezug genommen wird. Außerdem muss ausdrücklich vermerkt sein, in welcher Sprache der Ausgangstext des Gesetzentwurfes, dem eine genaue Übersetzung beizulegen ist, verfasst wurde.
(2) Der Einbringer/Die Einbringerin eines Gesetzentwurfes hat das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse ohne Stimmrecht teilzunehmen, um den Gesetzentwurf näher zu erläutern; der/die für den zu behandelnden Fachbereich zuständige Landesrat/Landesrätin ist jedenfalls einzuladen. Die Teilnahme des Einbringers/der Einbringerin und eines Mitgliedes der Landesregierung oder dessen Vertretung bzw. des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin oder dessen Vertretung im Falle der fachlichen Zuständigkeit des Landtages ist Voraussetzung für die Behandlung eines Gesetzentwurfes. 51)
(3) Sollte der Gesetzentwurf auf ein Volksbegehren zurückgehen, beruft der/die Ausschussvorsitzende den Erstunterzeichner/die Erstunterzeichnerin oder seinen/ihren Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin zur näheren Erläuterung des Gesetzentwurfes ein. Sollte der Gesetzentwurf hingegen von mehreren Abgeordneten vorgelegt worden sein, so steht das Recht auf Teilnahme dem Erstunterzeichner/der Erstunterzeichnerin oder bei dessen/deren Verhinderung einem anderen Mitunterzeichner/einer anderen Mitunterzeichnerin zu.
(4) Der Einbringer/Die Einbringerin eines Gesetzentwurfes kann einen Sachverständigen/eine Sachverständige beiziehen.
(5) Die Gesetzentwürfe, die denselben Gegenstand betreffen, sind gemeinsam zu behandeln.