(1) Der Verweis bewirkt das Verbot, den Landtagssaal für die nächste und für höchstens vier aufeinanderfolgende Sitzungen zu betreten.
(2) Die Anzahl der Sitzungen, während welcher der/die mit Verweis belegte Abgeordnete ausgeschlossen bleibt, wird vom Präsidenten/von der Präsidentin nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden vorgeschlagen und vom Landtag ohne vorherige Diskussion in offener Abstimmung beschlossen. Die Entscheidung ist dem/ der betroffenen Abgeordneten unverzüglich mitzuteilen.
(3) Auf Antrag des/der betroffenen Abgeordneten muss dieser/diese vom Kollegium der Fraktionsvorsitzenden für höchstens fünf Minuten angehört werden; ist diese Zeit verstrichen, muss er/sie die Sitzung des Kollegiums verlassen.
(4) Für jede Sitzung, an der ein Abgeordneter/eine Abgeordnete aufgrund eines Ausschlusses bzw. eines Verweises nicht teilnehmen kann, wird ein Abzug vom Tagegeld in doppelter Höhe des Betrages, der für die ungerechtfertigten Abwesenheiten von den Landtagssitzungen vorgesehen ist, vorgenommen. Solange der Regionalrat der Autonomen Region Trentino-Südtirol für die Aufwandsentschädigung der Landtagsabgeordneten aufkommt, werden die in diesem Artikel vorgesehenen Abzüge vom Regionalrat vorgenommen, und zwar auf der Grundlage einer monatlichen schriftlichen Mitteilung des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin über die den einzelnen Abgeordneten gegenüber im Sinne der in den vorhergehenden Absätzen näher beschriebenen Regelung zu tätigenden Abzüge. Die in Abzug gebrachten Beträge verbleiben im Haushalt des Regionalrates. 81)