(1) Notstände oder Situationen unmittelbarer Gefahr werden von der Landesnotrufzentrale unverzüglich der Berufsfeuerwehr gemeldet, die im Landeslagezentrum einen ständigen Dienst zur Kontrolle und Beurteilung von Gefahrensituationen gewährleistet. 15)
(2) Nach Empfang der Meldung und nach Überprüfung und Bewertung der Lage informiert die Berufsfeuerwehr die vorgesetzten Organe und alarmiert über die Landesnotrufzentrale den Feuerwehrdienst und die anderen Einrichtungen, die zum Einsatz verpflichtet sind, sowie weitere Einrichtungen und Personen, die für den Rettungs- und Hilfsdienst geeignet befunden werden.
(3) Nach Informierung des Präsidenten der Landesleitstelle beruft die Berufsfeuerwehr auf dessen Verlangen hin die Landesleitstelle ein und legt einen Lagebericht vor; sie unterliegt in ihrer Tätigkeit der direkten Weisung des Präsidenten.