(1) Die bei den Ämtern des Landesarztes und des Landestierarztes bestehenden Einrichtungen üben weiterhin alle Befugnisse aus, die ihnen durch die geltenden Bestimmungen zugewiesen sind, solange mit Landesgesetz nicht anders verfügt wird.
(2) Aufrecht bleiben die Bestimmungen der Regional- und Landesgesetze auch hinsichtlich der Errichtung von Einrichtungen, die auf den Sachgebieten nach diesem Dekret tätig sind.