Kundgemacht im G.Bl. vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Solange mit Landesgesetz auch hinsichtlich der Einzelheiten für die Einstufung des Personals nicht anders bestimmt wird, das im Sinne des nachstehenden Absatzes übertragen wird, üben die gesamtstaatlichen oder überprovinzialen öffentlichen Anstalten und Institute nach Artikel 1, die unter ihren institutionellen Zielsetzungen nach Aufgaben im Bereich der Berufsertüchtigung, der Berufsausbildung und der Berufsberatung haben, weiterhin ihre Befugnisse aus, und ihre diese Ziele betreffenden Tätigkeitsprogramme müssen im voraus von der betroffenen Provinz genehmigt werden.
(2) Das in den Außenstellen der in diesem Artikel bezeichneten öffentlichen Anstalten in den Provinzen Trient und Bozen beschäftigte und für die zu beendenden Tätigkeiten zuständige Personal wird vorbehaltlich seiner Zustimmung und unter Beachtung der erreichten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung auf die Provinzen Trient und Bozen übertragen. Die beweglichen und unbeweglichen Sachen dieser Anstalten, die die zu beendenden Tätigkeiten betreffen, werden in das Vermögen dieser Provinzen übertragen.
(3) Die Maßnahmen der Liquidation und der Übertragung des Vermögens der oben genannten Anstalten auf die Provinzen sowie die Übertragung des Personals werden mit Dekret des die Aufsicht über die Anstalt führenden Ministers im Einvernehmen mit dem Schatzminister und im Einverständnis mit der betroffenen Provinz vorgenommen; das Dekret ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Landesgesetzes zu erlassen.