(1) Artikel 35/quinquies des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 35/quinquies (Förderung des Erwerbs von Gewerbeflächen)
1. Um die Wirtschaftskraft Südtirols zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Südtiroler Unternehmen zu steigern und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern, kann das Land Südtirol im Rahmen des geltenden EU-Rechts über staatliche Beihilfen den Eigentumserwerb oder den Erwerb durch Leasing von Gewerbeflächen seitens Unternehmen, die vorwiegend eine Industrie-, Handwerks- oder Großhandelstätigkeit ausüben, für die Ansiedelung und Erweiterung ihrer Betriebe fördern.
2. In Bezug auf die Verpflichtungen zu Lasten des Begünstigten finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, Anwendung.
3. Den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kann die Landesregierung einmalige Beiträge oder eine dem Beitrag entsprechende Reduzierung des Zuweisungspreises gewähren.
4. Den Unternehmen, die nicht unter die Kategorie laut Absatz 3 fallen, können, unter Einhaltung der von der Europäischen Kommission festgelegten Grenzen, Beihilfen gewährt werden, nachdem die Europäische Kommission vom Vorhaben gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterrichtet worden ist.
5. Den Betrieben mit Sitz in Gebieten, welche von der Landesregierung als benachteiligt festgelegt wurden, können im Rahmen der "De-minimis"-Regelung Förderungszuschläge gewährt werden.
6. Werden die vom Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen zu Lasten des Begünstigten nicht eingehalten, dann wird der Beitrag ganz oder teilweise widerrufen und muss im Verhältnis zur Restdauer der Verpflichtung rückerstattet werden, vorbehaltlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung.“
(2) Artikel 35/septies des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 35/septies (Erschließung von Gewerbegebieten)
1. Für die Erschließung der Gewerbegebiete von Gemeindeinteresse im Sinne von Artikel 48 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, kann das Land den Gemeinden für den zu ihren Lasten gehenden Anteil der Kosten eine Finanzierung im Ausmaß von bis zu 100 Prozent gewähren.“
(3) Nach Artikel 35/octies des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Art. 35/novies (Rotationsfonds zur Finanzierung des Erwerbs und der primären Erschließung von Gewerbeflächen)
1. Es ist ein Rotationsfonds zur Finanzierung des Erwerbs und der primären Erschließung von Gewerbegebieten sowie des Erwerbs von Flächen, welche für eine Ausweisung als Gewerbegebiet geeignet sind, errichtet. Mit den Finanzmitteln aus dem Rotationsfonds können weiters die Kosten für die Enteignung von Liegenschaften auf Grund des Widerrufs der Zuweisung sowie für die Ausübung der Kaufoption finanziert werden.
2. Der Fonds wird mit den Finanzmitteln dotiert, welche im Haushaltsvoranschlag des Landes dafür bereitgestellt werden, auch über Gesellschaften mit Landesbeteiligung, sowie mit den Rückflüssen aus diesem oder anderen Fonds.
3. Die Landesregierung kann die Gewährung einer zinsfreien Finanzierung zu Gunsten von Gemeinden gewähren, welche dafür ansuchen. Für die Festlegung des Ausmaßes der Finanzierung werden folgende Daten berücksichtigt:
- die geschätzte Enteignungsentschädigung der Gewerbeflächen bzw. der angemessene Preis für den Erwerb derselben,
- das genehmigte Projekt für die primäre Erschließung der Flächen.
4. Die Gemeinden verfügen über die Flächen im Sinne der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, und erstatten dem Land die aus deren Verkauf eingetriebenen Beträge innerhalb von 90 Tagen zurück. Die finanzierten Beträge, um den vom Land im Sinne von Artikel 35/septies bezuschussten Anteil vermindert, müssen jedenfalls dem Land innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 5 Jahren zurückgezahlt werden. In begründeten Fällen kann eine Verlängerung gewährt werden.
5. Die Verwaltung des Fonds kann auch an Gesellschaften anvertraut werden, an der das Land beteiligt ist.“