(1) Auf dem Sachgebiet des Schutzes der unselbständigen und der selbständigen Erwerbstätigen bei Unfall, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Alter, unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und bei Mutterschaft hat die Region - in Ausübung der Befugnisse nach Artikel 6 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670- das Recht, die Gesetzgebung des Staates zu ergänzen und eigene autonome Institute zu gründen oder deren Errichtung zu fördern.