(1) Die Überschrift des II. Kapitels erhält folgende Fassung: „Besondere Vorschriften für Böden und Grundstücke“.
(2) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 5 (Umwidmung von Wald)
1. Die Umwidmung von Wald erfolgt auf der Grundlage der Verfahren laut den Landesgesetzen vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, und vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung. Mit der Genehmigung zur Umwidmung können angemessene ökologische Ausgleichmaßnahmen festgelegt werden.
2. Wer eine Umwandlung von Wald im Widerspruch zur Flächenwidmung vornimmt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 5,00 Euro für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter umgewandelter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 62,00 Euro beträgt. Wer die für die Umwandlung erteilten Vorschriften nicht beachtet oder die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen nicht durchführt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 2,00 Euro für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter umgewandelter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 62,00 Euro beträgt.
3. Wird die durchgeführte Umwandlung im Sanierungswege genehmigt, wird die Verwaltungsstrafe um 50 Prozent herabgesetzt.“
(3) Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhält folgende Fassung:
„3. Außer für die Durchführung von dringenden und unaufschiebbaren Maßnahmen im öffentlichen Interesse sowie in den mit Durchführungsverordnung festgelegten Fällen kann die Schlägerung der zur Nutzung bestimmten Bäume gemäß den Absätzen 1 und 2 erst nach vorheriger Auszeige durch die Forstbehörde erfolgen, welche besondere Vorschriften für die Durchführung der Schlägerung erlassen kann.“
(4) Artikel 59 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Zur Abwicklung der Aufgaben laut diesem Artikel und zur Durchführung der Arbeiten und Maßnahmen in Regie, welche in den Artikeln 25, 28, 31, 32 und 33 vorgesehen sind, nimmt der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft die Durchführung und Beschaffung von Arbeiten, Gütern und Dienstleistungen, einschließlich des Ankaufs von Kleidung, Ausrüstung und Dienstwaffen sowie von Fahrzeugen und Sondermaschinen, in Regie vor.“