(1) Die zuständigen Organe der staatlichen Verwaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, haben dem Amt nach Artikel 24 desselben Dekretes unverzüglich jede Maßnahme über die Bestimmung von Bediensteten in die Provinz Bozen mitzuteilen.
(2) Zur Befolgung der Bestimmungen nach dem I. Abschnitt des erwähnten Dekretes Nr. 752, hat eine ebensolche Mitteilung durch die zuständigen Organe der öffentlichen Körperschaften und Anstalten nach Artikel 1 Absatz 1 und der staatlichen Verwaltungen nach Artikel 1 Absatz 2 des oben erwähnten Dekretes Nr. 752 an den Regierungskommissär für die Provinz Bozen bzw. an jenen für die Provinz Trient zu erfolgen.
(3) Die obgenannten Regierungskommissäre teilen für den Bereich ihrer Zuständigkeit der Region und der Provinz Bozen die Nachrichten nach den vorstehenden Absätzen unverzüglich mit. 3)
(4) Dieselben Regierungskommissäre, die Region und die Provinz Bozen können bei den zuständigen Organen der öffentlichen Verwaltung Auskünfte über Maßnahmen verlangen, die mit der Durchführung des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und seinen nachfolgenden Änderungen zusammenhängen sowie beim Präsidium des Ministerrates beantragen, daß der Erlaß der in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen und die Einstellung oder der Widerruf jener, die als diesen widersprechend erachtet werden, veranlaßt werden. 3)