(1) In der Provinz Bozen werden hinsichtlich der Errichtung von betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen und überhaupt hinsichtlich der Ausübung jeder gewerkschaftlichen Tätigkeit einschließlich der Betreuungs- und Sozialhilfetätigkeit nach dem Gesetz vom 29. Juli 1947, Nr. 804, und den nachfolgenden Abänderungen die Rechte, die durch Gesetzesvorschriften den Vereinigungen zuerkannt sind, welche den auf gesamtstaatlicher Ebene repräsentativsten Verbänden angeschlossen sind, auf jene gewerkschaftlichen Vereinigungen ausgedehnt, die ausschließlich unter Arbeitnehmern der deutschen und der ladinischen Sprachminderheit gebildet worden sind und dem repräsentativsten Verband unter denen derselben Arbeitnehmer angehören.
(2) Auf die Vereinigungen und den Verband nach Absatz 1 wird außerdem das Recht auf Vertretung in den Kollegialorganen der öffentlichen Verwaltung und der zum Schutz ihrer Interessen errichteten Körperschaften, soweit sie im Bereich der Provinz tätig sind oder regionale Zuständigkeit haben, ausgedehnt.
(3) Welchem Verband im Sinne des Absatzes 1 die größte Repräsentativität zukommt, wird vom Landtag festgestellt. Die entsprechende Maßnahme kann vor der autonomen Sektion Bozen des regionalen Verwaltungsgerichtes angefochten werden.3)
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.