(1) Am Ende eines jeden Schuljahres oder eines jeden Abschnittes des Ausbildungslehrganges muß der Schüler eine mündliche Prüfung über alle Unterrichtsfächer von der Kommission laut Absatz 4 bestehen.
(2) Hat ein Schüler nicht einen Durchschnitt von sechs Zehnteln in jedem Fach erreicht, so darf er nicht in das folgende Schuljahr oder in den folgenden Abschnitt versetzt werden; handelt es sich um einen Schüler im letzten Schuljahr oder Abschnitt, so wird er nicht zur ersten Session der Abschlußprüfung zur Erlangung der Befähigung zugelassen.
(3) Hat ein Schüler in höchstens drei Fächern nicht eine Bewertung von sechs Zehnteln erreicht, so wird er zu den Nachprüfungen zugelassen, die frühestens einen und spätestens drei Monate nach Abschluß des Schuljahres oder des entsprechenden Abschnittes stattfinden müssen.
(4) Die Nachprüfungen werden vor einer entsprechenden Kommission abgelegt, die aus dem Schuldirektor als Vorsitzenden, aus drei Lehrern und aus einem Vertreter der Abteilung zuständig für das Gesundheitswesen besteht; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Schafft ein Schüler zweimal hintereinander nicht die Versetzung in das nächste Schuljahr oder erlangt er die Befähigung nicht, so muß er die Schule verlassen.
(6) Der Schuldirektor kann auf entsprechendes Gutachten des Lehrerkollegiums hin für solche Schüler, die aus schwerwiegenden Gründen in der ordentlichen Session nicht zu den Prüfungen antreten konnten, eine außerordentliche Session für Nachprüfungen ansetzen.
(7) Der Sekretär verrichtet die Verwaltungsarbeit der Schule und redigiert die Prüfungsprotokolle.5)