Veröffentlicht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. September 1990, Nr. 42.
Abgedruckt unter Nr. XVI - B/d.
Gekochte oder sonstwie zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke in der versiegelten Fertigpackung für den Verkauf über die Straße.
Anmerkung:
Jede Art von Verabreichung ist verboten.
Wanderhandel:
Im Sinne von Artikel 10 vorletzter Absatz des D.P.L.A. vom 14. Oktober 1977, Nr. 48, ist es ausnahmsweise gestattet, Würstchen, Brathühner, Kartoffelchips und alkoholfreie Getränke zu verkaufen und zu verabreichen.