Veröffentlicht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. September 1990, Nr. 42.
Abgedruckt unter Nr. XVI - B/d.
Anmerkung:
Für spezielle optische Geräte und für Prothesen ist außer der Genehmigung der Gemeinde auch die Genehmigung zur Ausübung der Sanitätshilfsdienste im Sinne von Artikel 6 des kgl. Dekretes vom 31. Mai 1928, Nr. 1334, erforderlich.
Wanderhandel:
Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.