Veröffentlicht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. September 1990, Nr. 42.
Abgedruckt unter Nr. XVI - B/d.
Anmerkung:
Für den Verkauf von Waffen und Munition ist außerdem eine eigene Verkaufserlaubnis im Sinne von Artikel 31 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erforderlich.
Wanderhandel:
Anmerkungen: