Veröffentlicht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. September 1990, Nr. 42.
Abgedruckt unter Nr. XVI - B/d.
Anmerkung:
Für diese Warenliste ist außer der Genehmigung der Gemeinde auch die Erlaubnis im Sinne von Artikel 127 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erforderlich.
Wanderhandel:
Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.