Veröffentlicht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. September 1990, Nr. 42.
Abgedruckt unter Nr. XVI - B/d.
Anmerkung:
Für den Verkauf von alkoholhaltigen Parfümeriewaren ist eine eigene Jahresverkaufserlaubnis erforderlich, welche vom Finanzamt im Sinne von Artikel 2 des kgl. G.D. vom 2. Februar 1933, Nr. 1255, erlassen wird.
Für den Verkauf von Bijouterie in Silber oder mit Feinbearbeitung in Silber bedarf es sowohl der Gemeindegenehmigung als auch der Lizenz gemäß Artikel 127 des Einheitstextes der öffentlichen Sicherheit.
Geändert durch B.LR. vom 18. Dezember 1995, Nr. 6696.