1. Die Förderbeiträge laut Artikel 1 werden Stiftungen, öffentlichen und privaten Körperschaften und Konsortien, Sozialgenossenschaften, Komitees sowie Vereinen mit oder ohne Gewinnabsicht gewährt, unter der Berücksichtigung der „De minimis“- Bestimmung, gemäß der Verordnung EU Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“ an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen.
2. Die Beiträge dürfen nicht dem Südtiroler Sanitätsbetrieb gewährt werden.