1. Für folgende Ausgaben werden keine Förderbeiträge gewährt:
a) Ausgaben, die nicht in der Landesgesundheitsplanung vorgesehen sind,
b) Ausgaben für Honorare und Vergütungen der Mitglieder des Vereins oder der Körperschaft, die einen Förderbeitrag beantragt,
c) Steuern und Gebühren, Gewerbesteuer IRAP,
d) Ausgaben für den Ankauf von Zeitungen und Zeitschriften,
e) Instandhaltungskosten für Bürogeräte,
f) andere Mitgliedsbeiträge als die im vorgenannten Artikel ausdrücklich genannten,
g) sämtliche Ausgaben für Tätigkeiten oder Vorhaben, die nicht mit den Zielen laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, vereinbar sind.