1. Der Begünstigte kann den Teil der zulässigen Ausgaben, die den zugeteilten Förderbeitrag überschreiten, rechtfertigen, indem er die Dienstleistungen der ehrenamtlich tätigen Mitglieder gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, quantifiziert.
2. Für den alleinigen Zweck der Rechnungslegung der von ehrenamtlichen Mitgliedern erbrachten Dienstleistungen wird ein Stundensatz von 16,00 Euro oder ein anderer von der Landesregierung festgesetzter Betrag anerkannt, der das Gesamtausmaß von 25 % der beitragsfähigen Ausgaben nicht überschreitet. Im Falle einer Reduzierung des Förderbeitrags werden für ehrenamtlich erbrachte Leistungen höchstens bis zu 25 % der gesamten zugelassenen und belegten Ausgaben anerkannt.