1. Die Rechnungslegung muss spätestens bis zum 31. März des auf die Gewährung des Förderbeitrags folgenden Jahres eingereicht werden.
2. Die Ausgaben müssen real sein, das heißt, sie müssen effektiv getätigt und verbucht worden sein. Sie müssen sachbezogen sein und somit unmittelbar mit der förderfähigen Ausgabe zusammenhängen.
3. Die Ausgaben müssen durch quittierte Rechnungen oder Buchhaltungsunterlagen mit vergleichbarer Beweiskraft belegt sein, auch wenn diese nach dem 31. Dezember datiert sind, vorausgesetzt aber, sie beziehen sich auf Tätigkeiten des Beitragsjahres.
4. Die Ausgabenbelege müssen den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen und mit dem Stempel des Empfängers des Förderbeitrags versehen sein.
5. Die Auszahlungsanträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
6. Das Amt kann zusätzliche für die Prüfung der Rechnungslegung notwendige Unterlagen anfordern.
7. Die Auszahlung des Förderbeitrags erfolgt nach Vorlage aller für die Abrechnung notwendigen Verwaltungs- und Buchhaltungsunterlagen betreffend die anerkannte, genehmigte Ausgabe.
Für die Subjekte, gemäß Artikel 2, Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 17/1993, kann die vorzulegende Dokumentation auf den Betrag, für welchen eine Förderung gewährt wurde, beschränkt werden, unter der Bedingung einer unterzeichneten Erklärung durch den gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des antragstellenden Subjekts über die ordnungsmäßige Hinterlegung der Ausgabenbelege und/oder Zahlungsaufforderungen in Original-ausfertigung oder als Kopie im Sitz der juristischen Person, und zwar im Ausmaß des vollen Förderbeitrags. Zudem wird eine Erklärung betreffend die Umsetzung der gesamten Initiative, welche Gegenstand der Begünstigung ist, angefordert.
8. Sind die Ausgaben, für die ein Förderbeitrag gewährt wurde, niedriger als der zugelassene Betrag, so wird der Förderbeitrag gekürzt und auf der Grundlage der effektiv getätigten Ausgaben und gemäß dem gewährten Prozentsatz neu berechnet.