1. Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel kann antragstellenden Subjekten, die satzungsgemäß Gesundheitsfürsorge für die nachstehenden Subjekte leisten, ein Beitrag von höchstens 75 % der anerkannten Kosten gewährt werden:
a) chronisch Kranke,
b) onkologische Patienten,
c) Personen mit schwerwiegenden invalidisierenden Erkrankungen,
d) Personen mit seltenen Krankheiten,
e) Personen mit komplexen Erkrankungen, die eine ständige oder zeitaufwändige rehabilitative, präventive und therapeutische Betreuung erfordern sowie eine Unterstützung für sich selbst und die Familie.
2. Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel kann antragstellenden Subjekten, die satzungsgemäß Tätigkeiten im Bereich Gesundheitsfürsorge ausüben, die nicht unter jene von Absatz 1 fallen, ein Förderbeitrag bis zu 50 % der anerkannten Ausgaben gewährt werden.
3. Planen die Körperschaften Vorhaben, deren Verwirklichung zwei oder mehrere Jahre in Anspruch nimmt, so muss das Gesamtprojekt vorgelegt werden und das Amt beurteilt den Projektumfang und dessen voraussichtliche Umsetzungsdauer.
4. Die geförderten Initiativen dürfen nicht vor dem Haushaltsjahr beginnen, in dem der entsprechende Antrag eingereicht wird.
5. Die Initiativen müssen innerhalb 31. Dezember des Jahres, in welchem der Förderbeitrag genehmigt wurde, umgesetzt werden.