1. Diese Kriterien regeln die Zuweisung von Förderbeiträgen für die Durchführung von Initiativen, die für die Erreichung der Ziele laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, notwendig sind und sich auf folgende Bereiche beziehen:
a) Gesundheitsfürsorge außerhalb von Krankenhauseinrichtungen zugunsten von besonders bedürftigen Personen, um ihnen den Zugang zu den Gesundheitsdiensten zu erleichtern und die Familien zu unterstützen,
b) Prävention von Krankheiten und Behinderungen,
c) an die Bevölkerung jeden Alters gerichtete Gesundheitserziehung und -förderung mit besonderer Berücksichtigung Minderjähriger,
d) Beseitigung von Gesundheitsrisiken.