(1) Die Konzession kann auch dann nachträglich erteilt werden, wenn die Strafmaßnahmen noch nicht befolgt, noch anfechtbar oder bereits angefochten sind.
(2) Im Sinne dieses Abschnittes sind solche Maßnahmen unanfechtbar, für welche der Staatsrat bereits ein Urteil gefällt hat, und zwar auch dann, wenn die Frist für die Einlegung einer Beschwerde beim Kassationsgerichtshof wegen Verletzung der Zuständigkeit noch läuft.
(3) In jedem Fall sind die bereits eingetriebenen Beträge unwiederbringlich und bleiben die übrigen - auch auf Grund von noch nicht unanfechtbar gewordenen Maßnahmen - verhängten Strafen aufrecht.
(4) Die bereits eingezahlten Beträge werden von der Konzessionsgebühr abgezogen.
(5) Was Bauwerke betrifft, die auf Grund von Maßnahmen der Verwaltung oder der Gerichtsbehörde nicht fertiggestellt wurden, kann die Konzession nachträglich für bereits verwirklichte Bauten und Arbeiten erteilt werden, die für die Funktionsfähigkeit des Bauwerkes unbedingt notwendig sind. Zur Festlegung des Zeitraumes, in dem das Bauvergehen begangen worden ist, sowie zur Berechnung der Geldbuße wird das Datum des ersten Verwaltungs- oder Gerichtsbescheides als Bezugspunkt genommen. Die Geldbuße ist immer dann in der oben angeführten Weise zu berechnen, wenn der Bau auf Grund der oben erwähnten Maßnahmen eingestellt wurde.