(1) Die Konzession kann auf Antrag nachträglich den Eigentümern von solchen Gebäuden oder anderen Bauwerken erteilt werden, die vor dem 1. Oktober 1983 fertiggestellt und
- ohne die gesetzlich vorgeschriebene Baubewilligung oder Baukonzession oder von diesen abweichend errichtet wurden,
- auf Grund einer Baubewilligung oder Baukonzession errichtet worden sind, die für nichtig erklärt, verfallen oder aus einem anderen Grund unwirksam geworden ist oder hinsichtlich welcher ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Nichtig- oder Verfallserklärung behängt.
(2) Im Sinne des vorhergehenden Absatzes gelten jene Gebäude als fertiggestellt, bei denen der Rohbau überdacht ist, oder die soweit vollendet sind, daß sie genützt werden können, falls es sich um Innenarbeiten bei bereits bestehenden Gebäuden oder Bauten handelt, die nicht Wohnzwecken dienen.
(3) Wer im Sinne des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1(Baurechtsreform), berechtigt ist, die Baukonzession zu beantragen, sowie - unbeschadet des Rückgriffrechts gegenüber dem Eigentümer - jede andere Person, die an der nachträglichen Erlangung der Konzession interessiert ist, sind befugt, den Antrag auf nachträgliche Erteilung der Konzession zu stellen und die damit verbundenen Schritte zu unternehmen.
(4) Für Bauten, die vor dem 1. September 1967 fertiggestellt wurden und für die im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. August 1942, Nr. 1150, und von Artikel 24 des Landesgesetzes vom 10. Juli 1960, Nr. 8, sowie im Sinne der Gemeindebauordnungen die Baubewilligung vorgeschrieben war, können die in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Personen nachträglich die Konzession erhalten, wenn sie als Bußgeld den in Artikel 28 festgelegten Betrag entrichten.