(1) Für die in Artikel 25 angeführten Bauwerke kann die Konzession nicht nachträglich erteilt werden, wenn sie in Widerspruch zu folgenden Beschränkungen stehen, sofern diese ein Bauverbot mit sich bringen und vor der Bauausführung auferlegt wurden:
- Beschränkungen, die von Staats- und Landesgesetzen sowie von den urbanistischen Leitplänen wegen geschichtlicher, künstlerischer, architektonischer und archäologischer Bedeutung, für den Landschafts-, Umwelt- oder Gewässerschutz auferlegt wurden,
- Beschränkungen, die von Staats- und Landesgesetzen zum Schutz der See- und Flußufer auferlegt wurden,
- Beschränkungen, die für Zwecke der Verteidigung und der inneren Sicherheit auferlegt wurden,
- jede weitere Beschränkung, die ein Bauverbot für die Fläche mit sich bringt.
(2) Keine Konzession kann nachträglich für Bauwerke erteilt werden, die im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grün und in einem Wald errichtet wurden und mit dem Umweltschutz, wie er in Artikel 42 des Landesraumordnungsgesetzes geregelt ist, unvereinbar sind. Die Konzession kann nachträglich für Bauwerke im landwirtschaftlichen Grün erteilt werden, die
- innerhalb bereits bestehender Gebäude errichtet oder diesen an- oder aufgebaut wurden und nicht mehr als 60 m² begehbare Nutzfläche haben oder 20% der Liegenschaft nicht überschreiten,
- unterirdisch sind und dem Hauptgebäude außer Boden dienen,
- keine Erhöhung des umbauten Raumes oder der begehbaren Nutzfläche mit sich bringen; die Zweckbestimmung muß jedoch unverändert bleiben,
(3) Keine Konzession kann nachträglich für Bauwerke erteilt werden, die in oder an Gebäuden oder auf Liegenschaften errichtet wurden, auf welche das Gesetz vom 1. Juni 1939, Nr. 1089(Schutz der künstlerisch und geschichtlich wertvollen Sachen) - das Landesgesetz vom 12. Juni 1975, Nr. 26, verweist darauf - anzuwenden ist, und die mit diesem Schutz unvereinbar sind,
(4) Auf Bauwerke, für welche die Konzession im Sinne dieses Artikels nicht nachträglich erteilt werden kann, sind die im I. Abschnitt vorgesehenen Strafen anzuwenden.