Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.
(1) Zur Festsetzung der Geldbuße sind die von diesem Gesetz vorgesehenen Flächen nach den in den Artikeln 2 und 3 des Ministerialdekretes vom 10. Mai 1977 (Gesetzesanzeiger Nr. 146 vom 31. Mai 1977) festgesetzten Richtlinien zu berechnen.
(2) Die Flächen der Bauwerke, auf welche Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe e) anzuwenden ist, sind als Flächen für Abstellräume u. ä. im Sinne von Artikel 2 des im vorhergehenden Absatz angeführten Ministerialdekrets anzusehen, und es ist keine Erhöhung anzuwenden.
(3) Zur Berechnung der Geldbuße sind der umbaute Raum für technische Anlagen der Bauwerke sowie das Volumen von Hochbehältern, Kabinen und ähnlichen Vorrichtungen, die zu Betriebsstätten gehören, für welche eine Konzession für gemeinnützige Bauten oder für öffentliche Dienstleistungsbetriebe erlassen werden muß, nicht zu berücksichtigen, sofern die Errichtung im Dekret über die Erteilung der Konzession vorgesehen ist; das Dekret darf nur mit Zustimmung der Gemeinde erlassen werden.