(1) Dem Antrag auf Ausstellung der Bewohnbarkeitserklärung muß eine Abschrift der Erklärung für die Katastereintragung beigelegt werden, die laut Artikel 6 des kgl. Gesetzesdekretes vom 13. April 1939, Nr. 652, in geltender Fassung, abzufassen ist.
(2) Im Sinne von Artikel 52 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, müssen die Bauwerke, die vor Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes fertiggestellt und im Kataster nicht eingetragen worden sind oder deren Änderung nicht registriert worden ist, im Sinne der Artikel 3 und 20 des kgl. Gesetzesdekretes vom 13. April 1939, Nr. 652, in geltender Fassung - Errichtung des neuen städtischen Grundkatasters - bis zum 30. Juni 1987 gemeldet und die Gebühren laut Tarifordnung entrichtet werden.
(3) Damit das Verfahren angewandt werden kann, welches die Eintragung in das städtische Gebäudekataster ohne Lokalaugenschein ermöglicht, können Personen, die bereits bis zum 15. Mai 1985 die Erklärung gemäß Artikel 56 des D.P.R. vom 1. Dezember 1949, Nr. 1142(Verbesserung des neuen Katasters) eingereicht, jedoch noch nicht die entsprechende Eintragung oder die Registrierung der Änderung erhalten haben, die Erklärung noch einmal auch für die Meldung der Änderungen einreichen, und zwar nach dem Muster des Vordruckes, das mit Dekret des Finanzministers vom 9. März 1985 genehmigt und im ordentlichen Beiblatt zum Gesetzesanzeiger Nr. 87 vom 12. April 1985 veröffentlicht wurde; in diesem Zusammenhang ist Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzesdekretes vom 19. Dezember 1984, Nr. 853, mit Änderungen zum Gesetz vom 17. Februar 1985, Nr. 17, erhoben, einzuhalten.
(4) Für Erklärungen gemäß zweitem Absatz, die nach dem 30. Juni 1989 abgegeben werden, wird die im Artikel 31 des kgl. Gesetzesdekretes vom 13. April 1939, Nr. 652, mit Änderungen in das Gesetz vom 11. August 1939, Nr. 1249, umgewandelt, in geltender Fassung, vorgesehene Geldbuße auf 250.000 Lire erhöht.4)