(1) Was den Handel mit Liegenschaften im Sinne von Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, betrifft, können Rechtsgeschäfte, die dingliche Rechte an Liegenschaften zum Gegenstand haben, mit deren Bau nach dem 1. September 1967 begonnen wurde, abgeschlossen werden, sofern eine von der zuständigen Behörde erlassene Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß alle Vorschriften der Strafmaßnahmen befolgt wurden (und zwar im Sinne von Artikel 41 des Gesetzes vom 17. August 1942, Nr. 1150- geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. August 1967, Nr. 765-, wenn es sich um Bauwerke handelt, die ohne Baubewilligung oder auf Grund einer für nichtig erklärten Baubewilligung errichtet wurden, und im Sinne von Artikel 15 Absatz 9 des Gesetzes vom 28. Jänner 1977, Nr. 10). In der Urkunde sind die wichtigsten Angaben zu den beigelegten Unterlagen zu machen; in jedem Fall sind die beiden letzten Sätze des Artikels 13 und Artikels 22 Absatz 1 anzuwenden.
(2) Die Zahlung der Geldbuße hat die in Artikel 29 letzter Absatz vorgesehenen Rechtswirkungen.
(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Bescheinigung ist von der zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen ab Antrag auszustellen; verstreicht diese Frist erfolglos, kann die Bescheinigung durch eine Erklärung des Verkäufers ersetzt werden, aus der hervorgeht, daß die Vorschriften der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen befolgt wurden; der Urkunde ist in diesem Fall eine beglaubigte Kopie des Antrages auf Ausstellung der Bescheinigung beizulegen.
(4) Die oben angeführten Bestimmungen sind nicht auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, mit denen Grundpfandrechte und Dienstbarkeiten begründet, geändert oder gelöscht werden.