(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 4 und des Artikels 27, beschränkt auf die Bauwerke, für die keine nachträgliche Konzession erteilt werden kann, kann die Baukonzession für Bauwerke auf Flächen, die Beschränkungen unterworfen sind (einschließlich der Flächen in National- oder Landesnaturparken), nur dann nachträglich erteilt werden, wenn die mit der Aufsicht über die Einhaltung der Beschränkung betraute Behörde ein positives Gutachten dazu abgibt. Wird dieses Gutachten von den oben erwähnten Behörden nicht innerhalb von 180 Tagen nach Vorlage des Antrages abgegeben, so gilt dies als negatives Gutachten. Für die Landschaftsschutzbindungen kommt das Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung zur Anwendung. In jenen Fällen, in denen der Rekurs an den Landesausschuß vorgesehen ist, gilt der Rekurs als angenommen, wenn der Landesausschuß nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Termine entscheidet.
(2) Unter Beachtung der unten erwähnten Bedingungen kann nur für jene Bauwerke nachträglich eine Baukonzession erteilt werden, die auf Flächen stehen, welche nach der Bauausführung Beschränkungen unterworfen wurden und
- in Widerspruch zu den Bauvorschriften stehen, welche die Zweckbestimmung als öffentliche Bauten oder öffentliche Flächen vorsehen,
- in Widerspruch zu Artikel 46 des Landesraumordnungsgesetzes stehen.
(3) Falls die Bedingungen der vorhergehenden Buchstaben nicht erfüllt sind, ist Artikel 27 anzuwenden.
(4) Bei Bauwerken, die von Dritten auf Liegenschaften des Staates oder anderer öffentlicher Gebietskörperschaften ohne Rechtstitel, der zur Nutzung der Flächen berechtigt, erstellt wurden, hängt die nachträgliche Erteilung der Konzession auch von der Bereitschaft der Körperschaft, die Eigentümer dieser Liegenschaft ist, ab, die Nutzung des Bodens, auf dem das Bauwerk steht, gegen Bezahlung zu den von den einschlägigen Staats- oder Landesgesetzen festgesetzten Bedingungen zu erlauben.
(5) Bei Bauwerken, die auf den in Artikel 21 des Gesetzes vom 17. August 1942, Nr. 1150, erwähnten Flächen stehen, kann die Konzession nur dann nachträglich erteilt werden, wenn die Flächen gegen Zahlung des Preises erworben werden, der vom Landesschätzungsamt unter Berücksichtigung des Vorteiles, der durch die Einbeziehung der Flächen erwächst, festgesetzt wird.
(6) Auf Bauwerke, für die im Sinne dieses Artikels die Konzession nicht nachträglich erteilt werden kann, sind die im I. Abschnitt vorgesehenen Strafen anzuwenden.