Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.
(1) Der Käufer einer Liegenschaft oder eines Teiles davon hat das Recht, auch auf Grund eines Kaufvorvertrages mit beglaubigten Unterschriften, bei den Gemeindeämtern in sämtliche Unterlagen, welche diese Liegenschaften betreffen, Einsicht zu nehmen und diesbezügliche Bestätigungen zu erhalten.
(2) Eine allfällige Weigerung der Gemeindeämter muß schriftlich erfolgen.