(1) Für die im vorhergehenden Artikel genannten Zwecke benützt das Zentrum das unbewegliche und das bewegliche Vermögen, das bereits den landeseigenen landwirtschaftlichen Betrieben Laimburg in Pfatten und Mair am Hof in Dietenheim zur Verfügung steht. Mit Beschluß des Landesausschusses kann dem Zentrum jedes andere unbewegliche Gut des Landes zur Verfügung gestellt werden.
(2) Das Zentrum kann sich der wissenschaftlichen Laboratorien des Landes sowie gepachteter oder irgendwie zur Verfügung gestellter Grundstücke Dritter bedienen.
(3) Das unbewegliche Vermögen bleibt im Eigentum des Landes und wird vom Zentrum auf eigene Kosten verwaltet. Das bewegliche Vermögen, einschließlich der registrierten beweglichen Güter, geht in das Eigentum des Zentrums über, das für die Inventarisierung und Verwaltung desselben sorgt.
(4) Die Ausgaben für den Bau und die außerordentliche Instandhaltung von Gebäuden sowie für den Ankauf von unbeweglichen Gütern zu Versuchszwecken sind zu Lasten des Landeshaushaltes, während jene für die ordentliche Instandhaltung zu Lasten des Haushaltes des Zentrums gehen.6)
(4/bis) Der Bau von Gebäuden und die außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten werden in der Regel vom zuständigen Amt der Abteilung Hochbau und technischer Dienst durchgeführt. Bei Notwendigkeit können diese Arbeiten vom Zentrum auch in direkter Verwaltung durchgeführt werden. In diesem Fall kann der Verwaltungsrat einen Bauleiter ernennen.7)
(5) Im Bedarfsfalle kann das Zentrum auf eigene Kosten auf für wenigstens neun Jahre gepachteten Grundstücken, nach Zustimmung des Eigentümers und unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Schuppen und andere nicht feste Gebäude geringeren Ausmaßes errichten.