In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Landesgesetz vom 3. November 1975, Nr. 531)
Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen und Pflanzenschutzdienst

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 1975, Nr. 57/Sondernummer.

I. ABSCHNITT
Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen

Art. 1

(1) Für das land- und forstwirtschaftliche Versuchswesen bedient sich das Land eines beratenden wissenschaftlichen Beirates und des land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrums.

Art. 2 (Wissenschaftlicher Beirat)

(1) Der wissenschaftliche Beirat laut Artikel 1 wird mit Beschluß der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt und ist zusammengesetzt aus:

  1. dem Direktor der Abteilung Landwirtschaft,
  2. dem Direktor der Abteilung Forstwirtschaft,
  3. dem Direktor der Abteilung Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung,
  4. dem Direktor der Abteilung Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen,
  5. dem Direktor der Abteilung Landeslaboratorien,
  6. einem Fachmann, der aus einem Dreiervorschlag des Südtiroler Bauernbundes auszuwählen ist,
  7. einem Fachmann, der aus einem Dreiervorschlag des Südtiroler Beratungsringes für Obst- und Weinbau auszuwählen ist,
  8. einem Fachmann, der aus einem Dreiervorschlag der Vereinigung der Südtiroler Tierzuchtverbände auszuwählen ist,
  9. fünf Sachverständigen, die vom zuständigen Landesrat für das Land- und forstwirtschaftliche Versuchswesen namhaft gemacht werden.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Beirat aus seiner Mitte gewählt.

(3) Schriftführer ist ein Beamter der Abteilung Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen oder der Abteilung Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung.

(4) Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol laut letzter amtlicher Volkszählung entsprechen.

(5) Bei Verhinderung können sich die von Buchstaben a), b), c), d) und e) vorgesehenen Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates von Beamten derselben Organisationsstruktur vertreten lassen; die Vollmacht ist schriftlich abzugeben, während für die anderen Mitglieder der von der Landesregierung ernannte jeweilige Ersatz teilnimmt.

(6) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern und dem Schriftführer des Beirates stehen die besoldungsrechtliche Stellung und die Außendienstvergütungen laut geltenden Landesbestimmungen zu. Diese Bezüge sind zu Lasten des Landeshaushaltes.2)

2)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

Art. 2/bis (Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates)

(1) Der Beirat begutachtet das vom Direktor jährlich vorbereitete Programm und legt es dem von Artikel 7 vorgesehenen Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.

(2) Der Beirat kann eigene fachliche Unterbeiräte mit vorbereitenden Arbeiten beauftragen.3)

3)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

Art. 3 (Errichtung des Zentrums)

(1) Hiermit wird das land- und forstwirtschaftliche Versuchszentrum der Provinz (im folgenden Zentrum genannt) mit Sitz in Laimburg errichtet; es hat Rechtspersönlichkeit und Verwaltungsautonomie und untersteht der Aufsicht des Landesausschusses.

Art. 4 (Tätigkeit und Ziele des Zentrums)

(1)Das Zentrum übt folgende Aufgaben aus:

  1. Forschung, Versuche und Gutachten in sämtlichen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft,
  2. Forschung und Versuche im Bereich Pflanzenschutz,
  3. Agrikulturchemische Forschung und Laboranalysen,
  4. Führung des Botanischen Gartens für botanische Lehr-, Forschungs- und touristische Zwecke, mit den damit verbundenen Werbetätigkeiten für Südtirol,
  5. Führung der Fischzucht für Forschungs-, Arterhaltungs- und Produktionszwecke von einheimischen Fischarten der Gewässer Südtirols.4)

(2) Zur Erreichung der obgenannten Ziele kann das Zentrum mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalten des In- und Auslandes einschließlich Universitätsinstituten zusammenarbeiten, die ähnliche Aufgaben verfolgen, und sich der Versuchstätigkeit anderer Institute, Anstalten und Laboratorien gegen Erstattung oder Ausgleich der Ausgaben bedienen,

(3) Das Zentrum kann bestimmte Versuche und Analysen für fremde Rechnung durchführen. Das Ausmaß der Spesenvergütung für diese Leistungen wird vom Verwaltungsrat des Zentrums auf der Grundlage der Kostenelemente festgelegt.

4)
Art. 4 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26, und später so durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 4/bis (Genbank Südtirol)

(1) Bei der Landesabteilung land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen wird eine Genbank für in Südtirol vorhandene und neue Pflanzensorten sowie für einheimische Pflanzensorten, die vom Aussterben bedroht sind, errichtet. Sie umfasst auch Samen- und Saatgut. Sie hat die Aufgabe, Pflanzensorten durch geeignete Initiativen zu sammeln, einzulagern und periodisch zu kontrollieren, deren phänologische und physiologische Eigenschaften zu erheben und zu beschreiben sowie die genetisch festgelegten Eigenschaften zu erforschen und Marker zu definieren.

(2) Die Landesregierung kann auch Maßnahmen zum Schutz von gefährdeten Haustierrassen ergreifen. 5)

5)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 5 (Vermögen des Zentrums)

(1) Für die im vorhergehenden Artikel genannten Zwecke benützt das Zentrum das unbewegliche und das bewegliche Vermögen, das bereits den landeseigenen landwirtschaftlichen Betrieben Laimburg in Pfatten und Mair am Hof in Dietenheim zur Verfügung steht. Mit Beschluß des Landesausschusses kann dem Zentrum jedes andere unbewegliche Gut des Landes zur Verfügung gestellt werden.

(2) Das Zentrum kann sich der wissenschaftlichen Laboratorien des Landes sowie gepachteter oder irgendwie zur Verfügung gestellter Grundstücke Dritter bedienen.

(3) Das unbewegliche Vermögen bleibt im Eigentum des Landes und wird vom Zentrum auf eigene Kosten verwaltet. Das bewegliche Vermögen, einschließlich der registrierten beweglichen Güter, geht in das Eigentum des Zentrums über, das für die Inventarisierung und Verwaltung desselben sorgt.

(4) Die Ausgaben für den Bau und die außerordentliche Instandhaltung von Gebäuden sowie für den Ankauf von unbeweglichen Gütern zu Versuchszwecken sind zu Lasten des Landeshaushaltes, während jene für die ordentliche Instandhaltung zu Lasten des Haushaltes des Zentrums gehen.6)

(4/bis) Der Bau von Gebäuden und die außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten werden in der Regel vom zuständigen Amt der Abteilung Hochbau und technischer Dienst durchgeführt. Bei Notwendigkeit können diese Arbeiten vom Zentrum auch in direkter Verwaltung durchgeführt werden. In diesem Fall kann der Verwaltungsrat einen Bauleiter ernennen.7)

(5) Im Bedarfsfalle kann das Zentrum auf eigene Kosten auf für wenigstens neun Jahre gepachteten Grundstücken, nach Zustimmung des Eigentümers und unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Schuppen und andere nicht feste Gebäude geringeren Ausmaßes errichten.

6)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
7)
Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 14 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17, und später ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

Art. 6 (Organe des Zentrums)

(1) Organe des Zentrums sind:

  1. der Verwaltungsrat,
  2. der Präsident des Verwaltungsrates,
  3. das Kollegium der Rechnungsprüfer.

Art. 7 (Verwaltungsrat)

(1) Das Zentrum wird von einem vom Landesausschuß für die Dauer der Gesetzgebungsperiode ernannten Verwaltungsrat verwaltet, der sich zusammensetzt aus:.

  1. dem Assessor für Landwirtschaft und Forstwesen, der darin das Präsidium übernimmt,
  2. einem vom Landtag aus seinen eigenen Mitgliedern namhaft gemachten Mitglied,
  3. zwei vom Assessor für Landwirtschaft und Forstwesen vorgeschlagenen Mitgliedern,
  4. einem Mitglied, das aus einem Dreiervorschlag des Südtiroler Bauernbundes auszuwählen ist,
  5. dem Direktor des Zentrums,
  6. einem Beamten des Assessorates für Finanzen und Vermögen.

(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten.

(3) Als Sekretär fungiert ein Beamter des Assessorates für Landwirtschaft und Forstwesen. Der Sekretär übermittelt die Sitzungsprotokolle dem Landesausschuß zur Kenntnisnahme.

(4) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrates stehen, außer den allfälligen Außendienstvergütungen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Sitzungsgelder zu. Diese Ausgaben gehen zu Lasten des Zentrums.8)

8)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26.

Art. 8 (Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates)

(1) Unter Berücksichtigung des jährlichen Tätigkeitsprogrammes des Zentrums obliegt es dem Verwaltungsrat:

  1. den Haushaltsvoranschlag, die Haushaltsänderungen und die Abschlußrechnung des Zentrums zu beschließen,
  2. die Programme mit den voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen der in den einzelnen Haushaltskapiteln vorgesehenen Mittel zu genehmigen,
  3. die Anpachtung von Grundstücken Dritter zu beschließen und den Präsidenten des Verwaltungsrates zum Abschluß der Pachtverträge zu ermächtigen,
  4. die Höchstanzahl der fest besoldeten Lohnarbeiter festzulegen,
  5. der Landesregierung den Ankauf und Verkauf von Liegenschaften vorzuschlagen.

(2) Für die Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Rates, einschließlich des Präsidenten oder des Vizepräsidenten erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers.

(3) Mit der Genehmigung des Programms nach Absatz 1 Punkt 2) ist der Direktor der Gutsverwaltung zum An- und Verkauf sowie zur Ausführung der darin vorgesehenen Arbeiten ermächtigt.9)

9)
Art. 8 wurde geändert durch Art. 28 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 9 (Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten des Verwaltungsrates)

(1) Der Präsident des Verwaltungsrates ist der gesetzliche Vertreter des Zentrums. In dringenden oder notwendigen Fällen kann er in die Zuständigkeit des Rates fallende Maßnahmen treffen, wobei er demselben, zwecks Ratifizierung, bei der darauffolgenden Sitzung darüber berichtet. Der Präsident überwacht die Ausführung der dem Direktor des Zentrums anvertrauten Aufgaben.

(2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten übernimmt der im Sinne des Artikels 7 gewählte Vizepräsident seine Aufgaben.

Art. 10 (Kollegium der Rechnungsprüfer)

(1) Die Finanzgebarung des Zentrums unterliegt der Kontrolle eines Kollegiums von Rechnungsprüfern. Dieses setzt sich zusammen aus einem sachverständigen Wirtschaftsprüfer, der auch der Landesverwaltung angehören kann und von der Landesregierung ernannt wird, einem Vertreter der politischen Minderheit - er wird vom Landtag namhaft gemacht - und einem Beamten der Landesverwaltung, der von der Landesregierung ernannt wird. Der Vorsitzende wird von der Landesregierung bestimmt. Die Rechnungsprüferkommission bleibt fünf Jahre im Amt.

(2) In Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Pflichten nimmt das Kollegium alle für nützlich erachteten Kontrollen hinsichtlich der Führung des Betriebes vor und verfaßt am Ende des Finanzjahres einen Bericht über die Abschlußrechnung.

(3) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern der Rechnungsprüferkommission stehen, außer den allfälligen Außendienstvergütungen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Sitzungsgelder zu.

(4) Den Mitgliedern der Rechnungsprüferkommission steht außerdem eine jährliche Amtsentschädigung zu, die vom Verwaltungsrat des Zentrums für jedes Geschäftsjahr neu festgesetzt wird; diese Amtsentschädigung darf nicht mehr als 0,075% der gesamten Ausgaben betragen, die im Haushaltsvoranschlag für die einzelnen Finanzjahre des Zentrums vorgesehen sind. Für den Vorsitzenden der Kommission ist die Grenze um 50% erhöht.

(5) Die Ausgaben aufgrund der Absätze 3 und 4 gehen zu Lasten des Haushaltes des Zentrums.10)

10)
Art. 10 wurde geändert durch Art. 4 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26, und Art. 29 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.

Art. 11 (Direktor des Zentrums)

(1) Die Direktion des Zentrums wird vom Direktor der Abteilung Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen unter Mitarbeit des Direktors des zuständigen Amtes für die Gutsverwaltung Laimburg als Vize ausgeübt. Der Direktor des Zentrums nimmt die in Absatz 2 Ziffern 1), 2) 3) und 6) vorgesehenen Aufgaben, beschränkt auf das wissenschaftliche Personal, wahr, währenddem die übrigen Aufgaben sowie die Durchführung der sich auf den Haushalt auswirkenden Beschlüsse dem Direktor der Gutsverwaltung zustehen.11)

(2) Der Direktor hat folgende Aufgaben:

  1. er verfaßt einen Entwurf des Jahresprogrammes für die Tätigkeit und legt ihn dem wissenschaftlichen Beirat vor;
  2. gemäß dem jährlichen Tätigkeitsprogramm koordiniert, leitet und überwacht er die Versuchstätigkeit;
  3. er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates durch;
  4. er verfügt im Rahmen der in den einzelnen Kapiteln des Haushaltes vorgesehenen Mittel die Ausgaben;
  5. er ermächtigt die Verkäufe der Erzeugnisse auf der Grundlage der Marktpreise und gemäß den örtlichen Bedingungen und Gebräuchen;
  6. er führt, vorbehaltlich der Zuständigkeit der Amtsdirektoren, das Landespersonal des Zentrums sowie das vom Zentrum auf seinen Vorschlag hin für besondere Projekte und für wissenschaftliche Tätigkeiten aufgenommene Personal;12)
  7. er ist zuständig für die Aufnahme des Personals des Zentrums, für dessen Führung und Verwaltung und bestimmt die normative Behandlung und die Besoldung dieses Personals gemäß den Kollektivverträgen für den entsprechenden privaten Sektor, und zwar unter der Berücksichtigung der vom Verwaltungsrat erlassenen Anweisungen. Unbeschadet davon bleiben die Bestimmungen laut Ziffer 6.12)
  8. er bereitet für den Verwaltungsrat den Haushaltsvoranschlag, die Haushaltsänderungen und die Abschlußrechnung vor. 13)
11)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
12)
Die Ziffern 6 und 7 des Art. 11 Absatz 2 wurden so ersetzt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
13)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 28 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 12 14)

14)
Art. 12 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 5 des L.G. vom 14. November 1984, Nr 16.

Art. 13 (Fachinspektoren)

(1) Auf Vorschlag des Direktors kann der Verwaltungsrat einen oder mehrere Fachinspektoren ernennen.

(2) Die Fachinspektoren unterstehen direkt dem Direktor und haben, gemäß den Richtlinien des Direktors, die Durchführung des ihr Fach betreffenden Teiles des Versuchsprogrammes zu fördern und zu überwachen.

Art. 14

(1) Das Finanzjahr des Zentrums fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Der Haushaltsvoranschlag des Zentrums wird dem Landesausschuß jeweils innerhalb 30. September des entsprechenden Vorjahres zur Genehmigung übermittelt.

(3)15)

(4) Die Abschlußrechnung wird dem Landesausschuß jeweils innerhalb 30. April des entsprechenden Folgejahres zur Genehmigung übermittelt. Ein aus der Abschlußrechnung hervorgehender überschuß oder Fehlbetrag wird in den jeweils folgenden Haushalt des Zentrums eingetragen.16)

(5) Das Zentrum hat einen eigenen Schatzamtsdienst, welcher dem Kreditinstitut anvertraut wird, welches den Schatzamtsdienst des Landes versieht.17)

15)
Absatz 3 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 51 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
16)
Siehe Art. 13 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17:

Art. 13

(1) Ab dem Finanzjahr 1995 müssen die Körperschaften, Anstalten und autonomen Betriebe, die vom Land abhängen, die Rechnungslegung beschließen und der Landesregierung innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres, auch in Abweichung von den eventuell in den jeweiligen Gründungsgesetzen vorgesehenen Terminen, zur Genehmigung übermitteln.

17)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 15 (Einnahmen des Zentrums)

(1) Die Einnahmen des Zentrums sind:

  1. der im Voranschlag der Ausgaben des Landes eingetragene Zuschuß;
  2. die Erträge der Versuchsfelder und der normalen landwirtschaftlichen Produktion;
  3. die Erträge der auf Rechnung Dritter geleisteten Tätigkeit;
  4. der Erlös aus dem Verkauf des nicht mehr gebrauchten beweglichen Inventars;
  5. jegliche die Verwaltung und die Ziele des Zentrums betreffende Einnahme.

(2) Alle Einnahmen des Zentrums müssen in den Haushalt eingetragen und dem Schatzamt überwiesen werden.

Art. 16 (Ausgaben des Zentrums)

(1) Die Ankäufe, Dienstleistungen und Arbeiten, die den Betrag von 100.000 Euro abzüglich der Steuern nicht überschreiten, werden in der Regel vom Direktor der Gutsverwaltung Laimburg in Regie durchgeführt.

(2) Die Zahlung der Ausgaben wird zugunsten der einzelnen Empfänger mit Zahlungsaufträgen, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder dem von ihm bevollmächtigten Direktor der Gutsverwaltung Laimburg unterzeichnet werden, verfügt.18)

18)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 17 19)

19)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 18-20 20)

20)
Aufgehoben durch Art. 7 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26.

Art. 21 19)

19)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 22

(1)21)

(2) Das Arbeiterpersonal des Zentrums ist überdies zur Leitung der für die praktischen Übungen der Schüler der Landwirtschaftsschulen erforderlichen körperlichen Arbeit verpflichtet.

21)
Art. 22 Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26, und später aufgehoben durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

II. ABSCHNITT
Regelung des Pflanzenschutzdienstes

Art. 23

(1) Das Observatorium für Pflanzenkrankheiten in Bozen, das gemäß Artikel 12 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 279auf die Provinz Bozen übertragen wurde, erhält die Benennung "Pflanzenschutzamt" und hat Gebietszuständigkeit im Bereich der Provinz.22)

22)
Art. 23 wurde geändert durch Art. 9 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26.

Art. 24

(1) Dem Pflanzenschutzamt werden die im Artikel 22 des Gesetzes Nr. 987 vom 18. Juni 1931 in geltender Fassung sowie die im kgl. D. Nr. 1700 vom 12. Oktober 1933 vorgesehenen Funktionen zuerkannt.

(2) Das Pflanzenschutzamt stellt gemäß den Richtlinien der Organe des Staates die phytopathologischen Bescheinigungen für die Ausfuhr, den Transit und die Einfuhr von lebenden Pflanzen, Pflanzenteilen, von Samen und anderen Pflanzenprodukten aus. Die genannten Bescheinigungen sind den von den Ämtern, die dem Ministerium für Landwirtschaft und Forstwesen unterstehen, ausgestellten Bescheinigungen in jeder Hinsicht gleichgestellt.23)

23)
Art. 24 wurde geändert durch Art. 9 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26.

Art. 25

(1) Für die an das Land übergegangenen Sachbereiche werden die vom Ministerium und vom Minister für Landwirtschaft und Forstwesen ausgeübten Funktionen und Zuständigkeiten vom Assessor für Landwirtschaft und Forstwesen ausgeübt.

Art. 26

(1) Die Arbeit im Pflanzenschutzamt wird vom Landespersonal im Sonderstellenplan der Landwirtschaftsdienste und im Verwaltungsstellenplan geleistet.24)

24)
Art. 26 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26.

Art. 27-28 20)

20)
Aufgehoben durch Art. 7 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26.

Art. 29-32 25)

25)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 33

(1) Alle in den Bestimmungen des Landes zugunsten der eigenen Bediensteten bezüglich des in der Verwaltung geleisteten Dienstes vorgesehenen pensionsrechtlichen Begünstigungen einschließlich der im Artikel 72 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4vorgesehenen Begünstigung werden auf die im Sinne des vorhergehenden Artikels 29 dieses Gesetzes in die entsprechenden Stellenpläne eingestuften Bediensteten hinsichtlich der gesamten dem Staate und dem Lande geleisteten Dienste ausgedehnt, sofern diese im Sinne der geltenden einschlägigen Gesetzesbestimmungen einbeziehbar sind.

(2) Außerdem ergänzt das Land die zu Lasten des Nationalinstitutes für Sozialfürsorge der Staatsbediensteten (ENPAS) gehende Abfertigung bis zu dem in den Bestimmungen des Landes vorgesehenen Ausmaß, und zwar für ebensoviel Dienstjahre beim Staat, wie im Landesdienst geleistet wurden, und jedenfalls für wenigstens drei Dienstjahre.

Art. 34-37 25)

25)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 38

(1) Das Zentrum nimmt seine Tätigkeit mit 1. Jänner 1976 auf. Bei Abschluß des Haushaltsjahres 1975 werden die von den landeseigenen landwirtschaftlichen Betrieben Laimburg und Mair am Hof festgestellten aktiven und passiven Rückstände sowie der Kassenstand in den Haushalt des Zentrums aufgenommen.

Art. 39

(1) Mit Ablauf des Haushaltsjahres 1975 stellen die landeseigenen landwirtschaftlichen Betriebe Laimburg und Mair am Hof ihre Tätigkeit ein und ihre Verwaltungsräte verfallen.

Art. 40

(1) Mit 1. Jänner 1976 hört das Land auf, der regionalen land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt S. Michele an der Etsch zuzugehören.

Art. 41

(1) Die Außendienstvergütungen für das vom Artikel 29 genannte Personal gehen ab 1. Jänner 1975 zu Lasten des Landes.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

TABELLE A
Sonderstellenplan des Versuchswesens20)

20)
Aufgehoben durch Art. 7 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26.

TABELLE B
Sonderstellenplan der Pflanzenschutzdienste20)

20)
Aufgehoben durch Art. 7 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26.
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ActionAction12/07/1975 - Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 33
ActionAction12/07/1975 - Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35
ActionAction25/07/1975 - LANDESGESETZ vom 25. Juli 1975, Nr. 36
ActionAction25/07/1975 - Landesgesetz vom 25. Juli 1975, Nr. 37
ActionAction12/07/1975 - Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 34 
ActionAction12/06/1975 - Landesgesetz vom 12. Juni 1975, Nr. 26 
ActionAction17/01/1975 - Landesgesetz vom 17. Jänner 1975, Nr. 7
ActionAction18/01/1975 - Landesgesetz vom 18. Jänner 1975, Nr. 8
ActionAction22/01/1975 - Landesgesetz vom 22. Jänner 1975, Nr. 4
ActionAction22/01/1975 - Landesgesetz vom 22. Jänner 1975, Nr. 5
ActionAction22/01/1975 - Landesgesetz vom 22. Jänner 1975, Nr. 6
ActionAction22/01/1975 - Landesgesetz vom 22. Jänner 1975, Nr. 9
ActionAction25/07/1975 - Landesgesetz vom 25. Juli 1975, Nr. 41
ActionAction09/08/1975 - Landesgesetz vom 9. August 1975, Nr. 38
ActionAction09/08/1975 - Landesgesetz vom 9. August 1975, Nr. 39
ActionAction11/08/1975 - Landesgesetz vom 11. August 1975, Nr. 40
ActionAction21/08/1975 - Landesgesetz vom 21. August 1975, Nr. 42
ActionAction21/08/1975 - Landesgesetz vom 21. August 1975, Nr. 43
ActionAction21/08/1975 - Landesgesetz vom 21. August 1975, Nr. 44
ActionAction21/08/1975 - Landesgesetz vom 21. August 1975, Nr. 45
ActionAction21/08/1975 - Landesgesetz vom 21. August 1975, Nr. 46
ActionAction21/08/1975 - Landesgesetz vom 21. August 1975, Nr. 47
ActionAction21/08/1975 - Landesgesetz vom 21. August 1975, Nr. 48
ActionAction05/09/1975 - Landesgesetz vom 5. September 1975, Nr. 49
ActionAction05/09/1975 - Landesgesetz vom 5. September 1975, Nr. 50
ActionAction10/10/1975 - Landesgesetz vom 10. Oktober 1975, Nr. 51
ActionAction10/12/1975 - Landesgesetz vom 10. Dezember 1975, Nr. 54
ActionAction22/12/1975 - Landesgesetz vom 22. Dezember 1975, Nr. 56
ActionAction24/12/1975 - LANDESGESETZ vom 24. Dezember 1975, Nr. 55
ActionAction27/12/1975 - Landesgesetz vom 27. Dezember 1975, Nr. 57
ActionAction03/11/1975 - Landesgesetz vom 3. November 1975, Nr. 53 
ActionAction23/10/1975 - Landesgesetz vom 23. Oktober 1975, Nr. 52
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