In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 22. Jänner 1975, Nr. 151)
Beiträge zugunsten von Gemeinden, Konsortien und anderer Körperschaften zum Ankauf von Grundstücken, zum Entwurf und zur Bereitstellung von Infrastrukturen für die Errichtung von Handelszonen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Februar 1975, Nr. 10.

Art. 1

(1) Um im Einklang mit den geltenden Raumordnungsvorschriften durch einen Vorgang der Zusammenziehung und gegenseitiger Ergänzung der Handelstätigkeit und verwandter Dienstleistungen eine rationellere Entwicklung des Verteilungsapparates zu ermöglichen, wird der Landesausschuß ermächtigt, Ausgaben zu bestreiten und/oder Beiträge für den Ankauf, den Entwurf und die Aufbereitung von Flächen zu gewähren, die für die Ansiedlung von Großhandelsunternehmen, als Markt- und Standflächen für die Ausübung des Wanderhandels und als Standplatz anderer dem Handel verwandter Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind. 2)

(2) Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, direkt oder durch Dritte - aufgrund einer eigenen Vereinbarung - Ausgaben zu bestreiten und/oder Beiträge für den Ankauf, den Entwurf und die Ausführung von Handels- und den Handel verwandten Strukturen zu gewähren, welche für Messe- und Dienstleistungszentren, Zollstrukturen, Mehrzweckzentren, die auch Handels- und dem Handel verwandte Tätigkeiten ausüben, bestimmt sind. 3)

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, Vorauszahlungen in der Ausführungsphase in einmaliger Auszahlung oder mehrerer Raten bis zu 50% der vorgesehenen Ausgabe zu gewähren. 3)

2)

Abgeändert durch Art. 6 des L.G. vom 10. Dezember 1976, Nr. 48.

3)

Die Absätze 2 und 3 wurden angefügt durch Art. 5 des L.G. vom 28. Jänner 1993, Nr. 2.

Art. 2

(1) In den Genuß der Beiträge können die Gemeinden, ihre Konsortien und andere die Iniziative ergreifende Körperschaften kommen.

Art. 3

(1) Die Beiträge laut Artikel 1 werden bis zu 80% der vorausgabten Beträge gewährt. 4)

(2) Die Ermittlung der Zonen für produktive Ansiedlungen des Handels und die gemeinnützige Enteignung der in ihnen enthaltenen Flächen werden von den Vorschriften der Artikel 7 bis 15 und 34 bis 40 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15 und seiner Abänderungen und Durchführungsbestimmungen, mit besonderem Bezug auf den Artikel 27 des Landesgesetzes vom 7. Oktober 1974, Nr. 15 geregelt.

4)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 28. Jänner 1993, Nr. 2.

Art. 4

(1) Die Beitragsgewährung setzt voraus, daß die geplante Handelszone der allgemeinen Zielsetzung der Rationalisierung des Verteilungssektors entspricht.

(2)  5)

5)

Aufgehoben durch Art. 25 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 5   5)

5)

Aufgehoben durch Art. 25 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 6

(1) Die Beitragsgesuche müssen an das Landesassessorat für Handel gerichtet werden und mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  • a)  Kopie des Beschlusses der die Initiativen ergreifenden Körperschaften, mit dem die Errichtung der Handelszone beschlossen wird,
  • b)  Kopie des Beschlusses über die Genehmigung des Kostenvoranschlages mit dem Entwurf und der Belastung des entsprechenden Haushaltskapitels,
  • c)  erläuternder technischer Bericht über den Standort der Handelszone,
  • d)  Vorprojekt für die Infrastrukturarbeiten der Zone,
  • e)  Finanzierungsplan für die Arbeiten und die Ankäufe,
  • f)  Ansiedlungsprogramm der Handels- und verwandter Betriebe und Körperschaften.

Art. 7

(1) Der Landesausschuß äußert sich nach Anhören der vom Artikel 5 vorgesehenen Kommission über die Zulässigkeit von Vorhaben zur Beitragsgewährung.

Art. 8

(1) Die Beitragsgewährung wird mit Dekret des Landesassessors für Handel verfügt.

(2) Ausschlaggebend für die Höhe des Beitrages sind die wirklichen Gesamtausgaben, wie sie der antragstellenden Körperschaft laut entsprechendem Beschluß erwachsen sind.

Art. 9

(1) Die Beitragsauszahlung erfolgt:

  • -  zu 50% zum Zeitpunkt der Erlassung des Dekretes seitens des Landesassessors für Handel, der die Beitragsgewährung aufgrund des Kostenvoranschlages verfügt,
  • -  zu 50% zum Zeitpunkt, in dem die Beschlüsse über die Begleichung der Ausgaben an den Landesausschuß übermittelt werden. Voraussetzung für die Auszahlung bleibt, daß der Kauf des Grundes und die ordnungsgemäße Durchführung der zur Beitragsgewährung zugelassenen Vorhaben festgestellt ist und daß die Bestimmung der bezuschußten Flächen für Handel und verwandte Einrichtungen im Grundbuch angemerkt ist.

(2) Sollten die wirklichen Ausgaben die veranschlagten unterschreiten, so vermindert der Landesassessor für Handel mit eigenem Dekret den Beitrag im jeweiligen Verhältnis.

(3) Die technischen Organe der Provinz überprüfen die ordnungsgemäße Durchführung der Vorhaben, welche im Artikel 3 Buchstabe b vorgesehen sind.

Art. 10

(1) Die mit einem solchen Beitrag bedachten Körperschaften sind verpflichtet, bei den mit Zuschuß aus diesem Gesetz erstellten Flächen für einen Zeitraum von 25 Jahren die Zweckbindung für die Bedürfnisse des Handels und für verwandte Nutzung aufrechtzuerhalten. Diese Zweckbindung kann ohne vorherige Zustimmung des Landesausschusses nicht geändert werden.

(2) Die Bindung der Unverfügbarkeit wird im Grundbuch auf Antrag des mit Landesbeitrag Begünstigten angemerkt.

(3) Sollte die Bindung mißachtet werden, verfügt der Landesausschuß die volle oder teilweise Eintreibung des ausgeschütteten Beitrages nach den Vorschriften des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46. 6)

6)

Absatz 3 wurde geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.

Art. 11

(1) Zum Zeitpunkt der Übertragung der Flächen an die Interessenten müssen die beitragsbegünstigten Körperschaften Sicherstellungen hinsichtlich der Bestimmung der zugewiesenen Flächen für den Handel der für verwandte Nutzung, hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften und der Anwendung der für die Arbeitnehmer günstigsten, zwischen den Verbänden und Fachgewerkschaften abgeschlossenen Arbeitsverträge verlangen.

(2) Diese Verpflichtungen müssen in einer Vereinbarung festgehalten werden, die zwischen der begünstigten Körperschaft und dem Käufer mit öffentlicher Urkunde abzuschließen ist. Es müssen die Strafe im Falle der Nichterfüllung oder Übertretung sowie die Formen und Verfahren der Wiedererlangung der Flächen im Falle des Aufhörens der Handelstätigkeit festgelegt werden.

(3) Jegliche teilweise oder gänzliche Übertragung von bezuschußtem Grund und Boden muß mittels Dekret des Präsidenten des Landesausschusses ermächtigt werden. Es bleibt in diesem Falle die Verpflichtung aufrecht den Rechtsnachfolgern die in der Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen zu übertragen.

Art. 12

(1) Zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes wird im Finanzjahr 1974 eine Ausgabe von 200.000.000 Lire genehmigt.

(2) Die im laufenden Finanzjahr nicht vergebenen Beträge können in den folgenden Finanzjahren verwendet werden, wobei jedoch immer die Beschränkungen gemäß Artikel 36 des Gesetzes über das Rechnungswesen des Staates zu beachten sind. 7)

(3) Die Ausgabe von 200.000.000 Lire wird durch Verminderung um denselben Betrag des im Kapitel 5000 des Ausgabenvoranschlages für das laufende Finanzjahr eingetragenen Fonds gedeckt.

7)

Absatz 2 wurde geändert durch Art. 11 des L.G. vom 14. Jänner 1976, Nr. 3.

Art. 13   8)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

8)

Omissis.