In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

g) Landesgesetz vom 11. Jänner 1975, Nr. 21)
Dringliche Maßnahmen für die Viehzucht

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Februar 1975, Nr. 8.

Art. 1  delibera sentenza

(1) In Anwendung des Gesetzes Nr. 118 vom 18. April 1974 und zur Steigerung und Verbesserung der viehwirtschaftlichen Produktion ist der Landesausschuß ermächtigt, nach den Bestimmungen der folgenden Artikel Maßnahmen zu ergreifen.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 116 del 15.03.1991 - Zootecnia - Legge disciplinatrice degli interventi urgenti in materia (n. 87 del 1990) - Comitato per la ristrutturazione del settore zootecnico - Fondo speciale - Attuazione di interventi in via diretta tramite una s.p.a. - Illegittimità costituzionale

Art. 2

(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt, folgende Prämien für Rinder zu gewähren:

  • a)  Für Kälber, welche von im Herdbuch eingetragenen und in der Provinz befruchteten Kühen mit einem Höchstalter von 36 Monaten, geboren wurden, eine Prämie im Höchstausmaß von 70.000 Lire.
    Für die Kälber, welche von nicht im Herdbuch eingetragenen Kühen geboren wurden, wird die Prämie um 20.000 Lire vermindert.
  • b)  Für jede Kuh, die nicht für die Zucht geeignet ist, abgekalbt hat und im Alter von höchstens 36 Monaten zur Schlachtung gebracht wird, eine fixe Prämie im Höchstausmaß von 20.000 Lire, zuzüglich 50 Lire je Kilogramm Lebendgewicht. 2)

Die in diesem Artikel unter b) genannten Kühe müssen folgendes Mindestgewicht haben:

  • -  3,5 q für Grauvieh;
  • -  4,5 q für Fleckvieh;
  • -  4,0 q für andere Rassen und Kreuzungen.
  • c)  Für männliche Rinder, welche im Staatsgebiet geboren sind und welche auf ein Mindestgewicht von 400 kg gebracht wurden, eine Prämie im Höchstausmaß von 60.000 Lire.

(2)(3)  3)

(4) Für die zur Verwirklichung dieses Artikels notwendigen Dienstleistungen kann sich die Provinz der Mitarbeit der Landesvereinigung der Südtiroler Viehzuchtverbände, der einzelnen Viehzuchtverbände, der Genossenschaft VIVES und anderer geeigneter Vereinigungen bedienen. Weitere Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung der in diesem Artikel vorgesehenen Prämien können mit Durchführungsverordnung festgelegt werden. 4)

2)

Geändert durch Art. 1 des L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 32.

3)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 1 des L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 32.

4)

Ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 32.

Art. 3

(1) Um mittels Verbesserung und Modernisierung der Betriebsstrukturen die Steigerung der Produktion und die Verminderung der Produktionskosten zu fördern, ist der Landesausschuß ermächtigt, Beiträge für die Verwirklichung von Initiativen zu gewähren, welche auf folgende Ziele gerichtet sind:

  • a)  Errichtung von Entwöhnungszentren für Kälber, von Zentren für die Aufzucht von Einställern und von Ställen für Rinder, Schafe und Schweine, welche zur Mast bestimmt sind;
  • b)  Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von rationellen Schweineställen für die Produktion und Mast von Ferkeln, sowie von Gebäuden und diesbezüglichem Zubehör für die rationelle Aufzucht von Hühnern und von Mastkaninchen;
  • c)  Errichtung von gemeinschaftlichen Melk- und Kühlanlagen für Milch;
  • d)  Ausführung, Erweiterung, Vervollständigung und Umwandlung von Bewässerungs- und Gülleanlagen;
  • e)  Erwerb und Bau von Immobilien, sowie Erwerb und Errichtung von Einrichtungen zur besseren Vermarktung von Vieh.

Art. 4

(1) Um die für den Futterbau, für die Ernte, Lagerung und Verteilung des Futters notwendigen Einrichtungen zu verbessern, ist der Landesausschuß ermächtigt, Beiträge zu gewähren:

  • a)  für den Erwerb von Futtertrocknungsanlagen;
  • b)  für den Erwerb von Maschinen und verschiedenen Einrichtungen für die Bebauung, die Ernte, die Lagerung und die Verteilung des Futters.

Art. 5

(1) Die in den Artikeln 2, 3 und 4 vorgesehenen Prämien und Beiträge können an Züchter und ihre Vereinigungen, vorzugsweise aber an selbstbebauende Besitzer von Kleinbetrieben, an Pächter, Teilpächter und Halbpächter sowie ihre Vereinigungen gewährt werden.

(2) Die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Beiträge können bis zu einem Höchstausmaß von 50% der zugelassenen Ausgabe gewährt werden.

(3) Allein für die im Artikel 3 unter e) angeführten Initiativen wird das Höchstausmaß der Beiträge auf 85% der zugelassenen Ausgabe erhöht.

Art. 6

(1)  5)

(2) Der "Verband der Südtiroler Sennereigenossenschaften Gen.m.b.H." mit Sitz in Bozen (im folgenden Verband genannt), kann Maßnahmen für Sammlung und Transport der Milch und für Verarbeitung und Vermarktung derselben und von verarbeiteten Produkten, auch mittels der angeschlossenen Genossenschaften, durchführen.

5)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 2, des L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 32.

Art. 7

(1) Dem im vorhergehenden Artikel genannten Verband und den Vereinigungen und Verbänden, die im Sinne des Artikels 2, letzter Absatz von der Provinz zur Mitarbeit herangezogen werden, können zurteilweisen Deckung der Spesen Kapitalbeiträge und Beiträge auf die Betriebskosten bis zu einem Höchstausmaß von 80% der vom Landesausschuß als zulässig anerkannten Ausgaben gewährt werden. 6)

(2) Die von den genannten Vereinigungen oder Verbänden im Zusammenhang mit der Gewährung der Prämien gemäß Artikel 2 und aufgrund der Verordnung des EG-Rates Nr. 464 vom 27. Februar 1975 sowie für die entsprechenden Kontrollen getragenen Spesen können zur Gänze rückvergütet werden.

(3) Der Landesausschuß wird ermächtigt, zu Lasten der für dieses Gesetz vorgesehenen Mittel die Drucksorten, die Metallmarken für die Kennzeichnung der Kälber, die notwendigen Geräte und alles übrige Material bereitzustellen, das für die Durchführung der im selben Gesetz und in der Verordnung des EG-Rates Nr. 464 vom 27. Februar 1975 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist. 7)

6)

Geändert durch Art. 4 des L.G. vom 14. November 1984, Nr. 16.

7)

Ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 32.

Art. 8

(1) Um die im Artikel 2 unter a) und b) genannten Prämien zu erhalten, müssen die Interessenten ein Gesuch an das Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen richten mit Angabe des Geburtsdatums der Kuh und der Tätowierungsnummer oder der Nummer der Metallmarke derselben und das Besamungs- oder Deckungszeugnis beilegen, und zwar innerhalb der Frist von 5 Monaten nach der Befruchtung. 8)

(2) Diejenigen, die um die unter a) des Artikels 2 angeführte Prämie angesucht haben, müssen innerhalb von 40 Tagen nach der Geburt dem Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen eine Benachrichtigung über die erfolgte Geburt schicken. 8)

(3) Um die unter c) des Artikels 2 genannten Prämien zu erhalten, müssen die Interessenten innerhalb von 5 Monaten nach der Geburt des Kalbes ein Gesuch beim Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen einreichen mit Angabe der Herkunft und der Tätowierungsnummer oder der Nummer der Metallmarke des Rindes. 8)

(4) Bewerber um die unter Buchstabe c) des Artikels 2 angeführte Prämie müssen den Nachweis erbringen, daß das Tier das vom Gesetz vorgesehene Mindestgewicht erreicht hat. 8)

(5) Für die Gewährung der im Artikel 2 vorgesehenen Prämien werden auch Sammelansuchen berücksichtigt, die von den Viehzuchtverbänden für ihre Mitglieder eingereicht werden, auch wenn die Ansuchen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind. 8)

(6) Die Auszahlung der im Artikel 2 vorgesehenen Prämien erfolgt unmittelbar zu Handen der einzelnen Züchter, oder, im Falle von Sammelansuchen, über die Viehzuchtverbände. 8)

8)

Geändert durch Art. 4 des L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 32.

Art. 8/bis (Übergangsbestimmung)

(1) Innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden Gesuche zur Erlangung der im Artikel 2 unter Buchstabe c) angeführten Prämien auch dann angenommen, wenn sie nach Ablauf der im dritten Absatz des Artikels 8 vorgesehenen Frist von drei Monaten nach der Geburt des Kalbes eingereicht werden; dies gilt nur für Rinder, die jedenfalls nicht vor dem 1. September 1974 geboren sind. 9)

9)

Eingefügt durch Art. 5 bzw. Art. 6 des L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 32.

Art. 8/ter

(1) Die Bestimmungen gemäß Artikel 2, Buchst. a), sind für die in der Zeit zwischen 3. März 1975 und 2. März 1976 geborenen Kälber nicht anzuwenden.

(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingelaufenen Gesuche sind zum Zwecke der Gewährung der Prämie gemäß Ministerialdekret vom 17. April 1975 betreffend die Gewährung der Prämie bei der Geburt der Kälber in Anwendung der Verordnung des EG-Rates Nr. 464 vom 27. Februar 1975 zu bearbeiten. 9)

9)

Eingefügt durch Art. 5 bzw. Art. 6 des L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 32.

Art. 9 (Finanzbestimmungen)

(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird zu Lasten des laufenden Finanzjahres die Ausgabe von 2.620.000.000 Lire genehmigt.

(2) Die Belastung von 2.620.000.000 Lire wird mittels Verringerung um denselben Betrag des unter Kapitel 5000 des Ausgabenvoranschlages des laufenden Finanzjahres eingetragenen Fonds gedeckt.

(3) Für die Haushaltsjahre 1975, 1976, 1977 und 1978 werden die Ausgaben im jährlichen, im 1. Absatz festgesetzten Rahmen, jeweils mit Bilanzgesetz festgelegt.

(4) Die in diesem Artikel genannten Mittel, die im Bezugsjahr allenfalls nicht vergeben werden, können in den im Artikel 36 des Gesetzes über das Rechnungswesen des Staates vorgesehenen Grenzen im Haushalt beibehalten werden. 10)

10)

Ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 32.

Art. 10   11)

11)

Omissis.

Art. 11

Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen

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