In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 341)
Vorbeugungs-, Soforthilfe- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen nach Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 1975, Nr. 37.

Art. 1  delibera sentenza

(1) Um Arbeiten zur Vorbeugung gegen allgemeine Katastrophen und Einsätze von zielgerichteten Sofortmaßnahmen zugunsten der Bevölkerung im Katastrophenfall und damit anlässlich derartiger Katastrophen Soforthilfemaßnahmen wie Stütz-, Abbruch-, Räumungs- und andere Arbeiten zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit sowie Maßnahmen zur vorläufigen Wiederinstandsetzung der Straßenverbindungen und primären Infrastrukturen zu ergreifen, kann die Landesverwaltung

  1. die Durchführung dieser Arbeiten unmittelbar veranlassen,
  2. den Gemeinden und Bezirksgemeinschaften Beihilfen gewähren,
  3. alle notwendigen Dienstleistungen und Lieferungen unmittelbar veranlassen.

(2) Die im Artikel 19 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381, angeführten Angelegenheiten fallen nicht unter die vorerwähnten Maßnahmen.

(3) Mit den von diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und Mitteln können alle für die Verhütungs-, Soforthilfe- und Wiederherstellungsmaßnahmen notwendigen Güter, insbesondere Geräte, Maschinen und Materialien gekauft oder angemietet werden, sowie jedwelche andere für die Erreichung derselben Zielsetzungen geeignete Maßnahmen ergriffen werden einschließlich der Verwirklichung und Verwaltung eines Landesfunknetzes.

(4) Der Landesausschuß ist gemäß den in der Durchführungsverordnung festzulegenden Modalitäten ermächtigt, Unterstützungsgelder oder Beiträge an die Freiwilligen Feuerwehren und andere gemeinnützige Vereine, Institutionen und Organisationen, die auf dem Gebiet der Katastrophenvorbeugung und der Soforthilfe tätig sind, zu gewähren:

  1. für die Durchführung von Initiativen im Sinne des Absatzes 3,
  2. für den Kauf oder die Anmietung, auch durch Leasing, von Geräten, Maschinen, Anlagen und Fahrzeugen, auch Spezialfahrzeugen, welche bei Einsätzen im vorgenannten Bereich verwendet werden,
  3. für den Kauf oder die Anmietung von unbeweglichen Gütern, welche den Institutionen als Sitz zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der Garagen und der Lagerräume für die Unterbringung der im vorhergenannten Buchstaben b) angeführten Güter.

(5) Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, den in Absatz 4 genannten Körperschaften für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich der Katastrophenvorbeugung und der Soforthilfe Vermögensgüter des Landes auch unentgeltlich zu überlassen.

(6) Die aktiven bzw. passiven Pacht- und Mietverträge können nach dem Verfahren der freihändigen Vergabe abgeschlossen werden.2)

massimeBeschluss vom 14. November 2011, Nr. 1715 - Kriterien für die Zusammenarbeit mit Hörfunksendern im Rahmen des Bevölkerungsinformationssystems des Zivilschutzes
massimeBeschluss Nr. 3315 vom 08.10.2007 - Bestätigung der Jahresgebühr für die Benutzung der Infrastrukturen des Landesfunknetzes für die Dauer von weiteren zwei Jahren
massimeBeschluss Nr. 4341 vom 29.11.2004 - Abänderung des Konzessionsmusters für die Benutzung der Infrastrukturen des Landesfunknetzes und Genehmigung der neuen Jahresgebühren
2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 31. Jänner 1988, Nr. 3, und später geändert durch Art. 13 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1, durch Art. 21 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, und durch Art. 34 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 2

(1) Unabhängig von den ihnen gemäß den geltenden Bestimmungen zukommenden Maßnahmen treffen die Gemeindeverwaltungen Vorsorge zu rechtzeitiger Feststellung allgemeiner Gefahrensituationen.

(2) Solche Situationen sowie eingetretene Katastrophenfälle sind vom Bürgermeister der zuständigen Stelle in der Landesverwaltung auf schnellstem Wege zu melden.3)

(3) Der Bürgermeister hat jedenfalls die sofortige Einleitung aller jener Maßnahmen im Rahmen des Möglichen zu veranlassen, welche die geltende Gesetzgebung seiner Zuständigkeit überträgt und die geeignet sind, die körperliche Sicherheit von Menschen zu gewährleisten und Sachschäden auf ein Mindestmaß zu beschränken.

3)
Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 3

(1) Im Falle unmittelbar drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit können die Vorbeugungs- und die Soforthilfemaßnahmen von der Landesverwaltung auf direktem Wege durchgeführt werden.4)

(2)5)

(3) Die Arbeiten laut Absatz 1 werden in Regie, und zwar durch Akkordvergabe oder in Eigenregie, sowie, auf Anordnung des Landeshauptmanns, durch den Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt.6)

4)
Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
5)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
6)
Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 4  delibera sentenza

(1) Sollten die Vorbeugungsmaßnahmen - im Falle unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit - und die Soforthilfemaßnahmen durch die Gemeinde getroffen werden, so gewährt der Landesausschuß auf Grund eines vom Bürgermeister unterzeichneten Lageberichtes über die Gefährdung oder das eingetretene Katastrophenereignis, über die erforderlichen Vorkehrungen, den vermutlichen Aufwand und die Höhe des beantragten Zuschusses eine Beihilfe.

(2) Mit der Maßnahme über die Zuweisung der Unterstützung kann die Landesregierung die unverzügliche teilweise oder ganze Auszahlung der zugewiesenen Unterstützung beschließen. Auf der Grundlage einer belegten Abrechnung der Gemeinde veranlasst die für Brand- und Zivilschutz zuständige Landesabteilung die Auszahlung der Beihilfe im Rahmen des von der Landesregierung beschlossenen Betrages.7)

(3) Werden die in Absatz 1 angeführten Vorbeugungs- und Soforthilfemaßnahmen der Gemeinde vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung vorgenommen, kann der Landesausschuß im Beschluß über die Gewährung des Beitrages an die Gemeinde die direkte Auszahlung desselben an den Sonderbetrieb anordnen. Sollte bei der Auszahlung festgestellt werden, daß der Betrag der verbuchten und festgestellten Arbeiten nicht das Ausmaß der bereits gezahlten Beträge erreicht, ist der Sonderbetrieb verpflichtet, den Differenzbetrag rückzuerstatten.8)

massimeBeschluss Nr. 102 vom 24.01.2005 - Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Organisationen ohne Gewinnabsicht für Vorhaben zur Vorbeugung und Soforthilfe im Katastrophenbereich (geändert mit Beschluss Nr. 1135 vom 10.04.2007, Beschluss Nr. 2422 del 05.10.2009 und Beschluss Nr. 357 vom 14.03.2011)
7)
Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Jänner 1978, Nr. 8, und durch Art. 18 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
8)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 11 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29.

Art. 5

(1) Auch ohne unmittelbar drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit kann der Landesausschuß Vorbeugungsmaßnahmen zum Schutz der Straßen, Ortschaften und Einzelsiedlungen vor Überschwemmungen, Erdrutschen, Lawinen, Korrosion des Bodens und andere Gefahren- oder Schadensquellen ergreifen. Er ist ferner ermächtigt, alle Vorkehrungen zur endgültigen Wiederherstellung oder zum Wiederaufbau der beschädigten Bauwerke zu treffen. Die bezeichneten Vorhaben können auch in Eigenregie durchgeführt werden.

(2) Werden diese Vorbeugungs- oder Wiederinstandsetzungsmaßnahmen von der Gemeinde durchgeführt, kann die Landesregierung eine Beihilfe gewähren. Zu diesen Maßnahmen zählen auch die Errichtung, der Ankauf, die Erweiterung, der Umbau, die Sanierung, die außerordentliche Instandhaltung und die Wiederinstandsetzung von Strukturen für den Feuerwehrdienst.9)

(3) Mit der Gewährung der Beihilfe kann der Landesausschuß die sofortige Auszahlung eines Vorschusses auf die bewilligte Beihilfe beschließen.

(4)10)

9)
Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und durch Art. 30 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
10)
Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 6

(1) Die Maßnahmen nach diesem Gesetz sind gemeinnützig, dringlich und unaufschiebbar. Zu ihrer Genehmigung bedarf es keines Gutachtens und keiner Ermächtigung.

(2) Die begünstigte Gemeinde kann die Ausführung der Arbeiten anderen Einrichtungen öffentlichen Rechts oder an die Freiwillige Feuerwehr übertragen. In diesem Falle kann die Gemeinde den vom Land für die Verwirklichung des Vorhabens gewährten Beitrag der betreffenden Einrichtung öffentlichen Rechts oder Freiwilligen Feuerwehr übertragen; die Modalitäten der Ausführung werden zwischen der Gemeinde und der mit der Ausführung betrauten Stelle vertraglich vereinbart.11)

11)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 18 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 7

(1) Zum Zweck der früher bezeichneten Vorhaben kann der Präsident des Landesausschusses nach vorheriger Bestandsaufnahme die vorübergehende Besetzung der zur Durchführung dieser Vorhaben erforderlichen Liegenschaften im Sinne der geltenden einschlägigen Gesetzesbestimmungen verfügen.

Art. 8

(1) Die im Haushaltsvoranschlag der Provinz für die in diesem Gesetz genannten Zwecke jährlich bereitgestellten und im jeweiligen Jahr der Bereitstellung nicht verwendeten Mittel gelten als Vortrag auf die einschlägigen Ansätze des entsprechenden Rechnungsjahres und können im Haushaltsplan im Rahmen der gemäß Artikel 36 des Gesetzes über das Rechnungswesen des Staates vorgesehenen Grenzen weiterhin beibehalten werden.

(2) Ferner können für Zwecke im Sinne dieses Gesetzes die im Haushaltsvoranschlag der Provinz gemäß Gesetz vom 30. Juni 1904, Nr. 293, betreffend die Ermächtigung zu außerordentlichen Ausgaben zum Schutz der Straßen und Wohnsiedlungen vor Lawinen und Korrosion des Bodens bereitgestellten Mittel herangezogen werden.

Art. 8/bis

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch für die Ausübung der der Autonomen Provinz Bozen mit gesetzesvertretendem Dekret vom 2. September 1997, Nr. 320, übertragenen Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Staatsstraßen Anwendung.12)

12)
Art. 8/bis wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.

Art. 9

(1) Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol für dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

(2) Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.