Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Dezember 1975, Nr. 66.
(1) Im Sinne des Artikels 4, Z. 2, des Landesgesetzes vom 17. März 1975, Nr. 18, können mit Beginn des Schuljahres 1975/76 den Krankenhausbediensteten, die außerhalb der Arbeitszeit leitende, didaktische und verwaltungsmäßige Aufgaben in den von den Krankenhäusern der Provinz unmittelbar oder in Übereinkunft mit denselben geführten Schulen und Ausbildungslehrgängen für ärztliches Hilfspersonal wahrnehmen, die Bezüge gemäß den nachstehenden Artikeln entrichtet werden.
(1) Vom Schuljahr 1988/89 an stehen dem Direktor und dem Sekretär jeder Schule monatlich jeweils 40.000 Lire sowie für jeden - von der betreffenden Schule abgehaltenen - Lehrgang zusätzlich 40.000 Lire zu. Die monatlichen Bezüge dürfen je Schule jedoch nicht mehr als 250.000 Lire betragen. 2)
Art. 2 wurde ersetzt durch D.LH. vom 21. November 1988, Nr. 35.
(1) Dem stellvertretenden Direktor der Schule für Röntgentechniker und der Schuldirektorin der Krankenpflegeschule gebühren die um 50% gekürzten Bezüge gemäß Artikel 2.
(1) Vom Schuljahr 1984/85 an werden den Lehrkräften folgende Stundenvergütungen entrichtet:
Art. 4 wurde ersetzt durch D.LH. vom 4. Februar 1985, Nr. 1.
(1) Die Bezüge für die Prüfungskommissionen im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen werden vom Verwaltungsrat der Schule für Berufskrankenpfleger und Röntgentechniker und vom Landesamtsarzt für den allgemeinen Krankenpflegelehrgang liquidiert.
(1) Dem nicht bei Krankenhäusern bediensteten Lehrpersonal gebühren die Bezüge gemäß Artikel 2, 3 und 4 dieser Durchführungsverordnung.