Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Beim nicht offenen Verfahren kann der Auftraggeber die nachstehend genannten Fristen festlegen, falls aus dringenden Gründen die Einhaltung der in Artikel 28 des Gesetzes vorgesehenen Fristen nicht möglich ist:
(2) Rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen müssen vom Auftraggeber mindestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilt werden.